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EuGH schränkt CAS ein: Gerichte dürfen Sport­schieds­sprüche prüfen

01.08.2025

Frustrierte Spieler des RFC Seraing im April 2025.

Der RFC Seraing hat heute mal einen Grund zur Freude. Ein vor belgischen Gerichten anhängiger Streit mit der FIFA kann nach dem EuGH-Urteil nun weitergehen. Foto: picture alliance/dpa/Belga | Bruno Fahy

Bei juristischem Zwist in der Sportwelt hat eigentlich der Internationale Sportgerichtshof das letzte Wort. Doch das ändert jetzt der EuGH: Künftig können ordentliche Gerichte Schiedssprüche des CAS auf Verstöße gegen EU-Recht überprüfen.

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Athletinnen und Athleten müssen Entscheidungen des Sportgerichtshofs (Court of Arbitration for Sport, CAS) nicht mehr als verbindlich akzeptieren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) öffnete ihnen mit seinem Urteil den Weg vor ordentliche EU-Gerichte. 

Dort kann überprüft werden, ob CAS-Schiedssprüche mit der öffentlichen Ordnung, also mit den wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union vereinbar sind. Dies könnte große Auswirkungen auf den CAS haben, der bislang in der internationalen Sportjustiz weitgehend das letzte Wort sprechen konnte (Urt. v. 01.08.2025, Rs. C-600/23). Der CAS entscheidet seit 1984 etwa über Disziplinarstrafen, Transfererlaubnisse und Dopingsperren. 

"Das ist ein bedeutender Tag für die Sportschiedsgerichtsbarkeit", sagte der Sportrechts-Experte Jan F. Orth von der Universität Köln der Deutschen Presse-Agentur. "Der EuGH hat heute die Rechte der strukturell Schwächeren, also vor allem der Athleten und Vereine, gestärkt. Diese können nun immer mehr erreichen, dass ein nationales Gericht die Vereinbarkeit von CAS-Schiedssprüchen mit dem europäischen 'Ordre public' überprüft."

CAS gibt sich gelassen

Der Richterspruch in Luxemburg schränkt den CAS deutlich ein – wie sehr er ihn auf Dauer schwächt, wird sich erst zeigen: Bislang waren die Urteile des Sportgerichtshofs weitgehend final. Einzig das Schweizer Bundesgericht konnte die Entscheidungen des in Lausanne ansässigen Schiedsgerichts noch abändern - und das auch nur bei Verfahrensfehlern.

Doch das ändert sich nun. "Die Gerichte der Mitgliedsstaaten müssen in der Lage sein, die Vereinbarkeit dieser Schiedssprüche mit den Grundregeln des Unionsrechts eingehend zu überprüfen", hieß es vom EuGH in Luxemburg. Der EuGH beruft sich dabei auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Art. 47 der Grundrechtecharta. 

Der CAS gab sich in einer ersten Reaktion betont gelassen und wies darauf hin, dass die Sportrichter bereits jetzt EU-Recht anwenden würden, "wenn dies erforderlich ist". CAS-Generaldirektor Matthieu Reeb beteuerte: "Im Dienste der internationalen Sportgemeinschaft wird der CAS weiterhin zeitnah und fachkundig Streitigkeiten weltweit schlichten."

Belgischer Verein kann nun weiter gegen FIFA vorgehen

Im konkret anhängigen Fall streitet sich der belgische Fußballverein RFC Seraing seit mehr als zehn Jahren mit dem Weltverband FIFA über das Verbot der sogenannten Dritteigentümerschaft. Dieses regelt, dass wirtschaftliche Rechte von Spielern nicht an Investoren verkauft werden dürfen. Das Verbot ist in den Regelwerken der FIFA, der Europäischen Fußball-Union UEFA und der nationalen Verbände festgelegt.

Die FIFA hatte dem Club deshalb untersagt, dass externe Investoren Rechte an Spielern erwerben - und ihn 2015 mit einer Transfersperre und Geldstrafe belegt. Der Fall landete vor dem CAS, der im Sinne der FIFA entschied. Auch das Schweizer Bundesgericht hatte nichts daran auszusetzen.

Daraufhin stellte Seraing die Unabhängigkeit des CAS infrage, da dieser durch internationale Verbände finanziert wird. Der Verein zog vor die Gerichte in Belgien. Dort stellte dann ein Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH und wollte wissen, ob nationale Gerichte daran gehindert sind, einen vom CAS erlassenen und vom Schweizer Bundesgericht bestätigten und damit rechtskräftigen Schiedsspruch aus einem Nicht-EU-Staat zu kontrollieren. 

Der EuGH entschied nun, dass sie nicht daran gehindert sind. Vorschriften, die der Rechtskraft eine solche Tragweite verleihen, verstoßen laut Gericht gegen Unionsrecht. Denn die Anwendung dieser Vorschriften nehme dem Einzelnen die Möglichkeit, von den Gerichten der Mitgliedstaaten eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu erlangen. Das sei gerade deshalb unerlässlich, weil  die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen nicht freiwillig akzeptiert, sondern den Sportlern und Klubs einseitig von internationalen Verbänden wie der FIFA auferlegt wird.

Durch das EuGH-Urteil kann der Streit nun in Belgien noch weitergehen und der RFC Seraing neue Chancen auf einen für ihn günstigen Ausgang haben. Die Anwälte des Clubs begrüßten das Urteil: "Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der EuGH dem Verfahrensbetrug ein Ende gesetzt hat, mit dem internationale Sportverbände versuchten, die tatsächliche Anwendung des EU-Rechts zu umgehen, indem sie eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit außerhalb der EU einführten." Das Internationale Olympische Komitee teilte mit, dass man das Urteil sorgfältig lesen werde.

Sportrechtler Orth: "Nicht das Ende des Cas"

Schon die Generalanwältin hatte in ihren Schlussanträgen argumentiert, dass nationale Gerichte in der EU die Schiedssprüche von Sportschiedsgerichten mit Sitz außerhalb der EU überprüfen können müssen. Aus ihrer Sicht werde die Zuständigkeit des CAS im Fußball den Sportakteuren aufgezwungen. 

"Aber es bedeutet nicht das Ende des CAS", stellte Sportrechtler Orth klar. “Die internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit bleibt wichtig und sinnvoll, damit wir weltweit einheitliche Standards haben, was die Bewertung sportgerichtlicher Sachverhalte angeht.”

dpa/pdi/LTO-Redaktion

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EuGH schränkt CAS ein: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57819 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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