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48082

EuGH zur Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung: Ent­schä­d­i­gung bei Flug­ver­spä­tung außer­halb der EU mög­lich

07.04.2022

Flugzeuge von United Airlines Am San Francisco Airport

Der EuGH hat sich mit einem Fall beschäftigt, wo Lufthansa Vertragspartner der Fluggäste war, aber United Airlines den Flug durchführte. Foto: Rafael Ben-Ari - stock.adobe.com

 

Startet ein Flug in der EU und endet verspätet außerhalb der EU, können Fluggäste Entschädigung nach Unionrecht verlangen – und zwar auch dann, wenn der Flug von einer nicht-europäischen Airline durchgeführt wurde. Das entschied der EuGH.

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Fluggäste eines verspäteten Fluges können auch dann Entschädigung verlangen, wenn der Flug von einer Nicht-EU-Airline durchgeführt wurde und außerhalb der EU endet. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 07.04.2022, Rs. C-561/20).

Der EuGH hat sich mit folgendem Fall beschäftigt: Drei Fluggäste buchten über ein Reisebüro mit einer einzigen Buchung bei Lufthansa einen Flug von Brüssel in Belgien nach San José in den USA samt Zwischenlandung in Newark, ebenfalls USA. Den gesamten Flug hat United Airlines, ein in den USA ansässiges Flugunternehmen, durchgeführt. Nach Plan verlief das alles aber nicht, denn die Fluggäste erreichten ihr Endziel wegen technischer Schwierigkeiten mit einer Verspätung von 223 Minuten.

United Airlines kann Geld von Lufthansa zurückfordern

Das wollten sie nicht auf sich beruhen lassen und traten zunächst ihre Forderung an das Unternehmen Happy Flights ab. Das reichte beim zuständigen Gericht in Belgien eine Klage auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gegen United Airlines ein. Dabei berief sich Happy Flights auf die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung. Ob die aber überhaupt anwendbar ist bei Flügen mit Umstiegen und einem Endziel in einem Nicht-EU-Staat, musste der EuGH klären.

Die Luxemburger Richter:innen wiesen zunächst darauf hin, dass ein Flug mit Umstieg, der aber Gegenstand einer einzigen Buchung war, für etwaige Ausgleichansprüche als Gesamtheit anzusehen ist. Das ist für die Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung deshalb relevant, weil es dort auf den ersten Abflugort und das Endziel des Fluges ankommt. Im konkreten Fall wären das also Brüssel und San José. Das Gericht stellt zudem klar, dass Flüge mit Umstiegen, die in einem EU-Mitgliedstaat losgehen, auch in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Außerdem könnten auch Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen wie United Airlines, die den Flug zwar durchgeführt haben, mit denen aber wie hier kein Beförderungsvertrag geschlossen wurde, zur Ausgleichsleistung an Fluggäste verpflichtet sein. So handelt United Airlines nämlich als ausführendes Luftfahrtunternehmen, wenn es die Entscheidung über einen bestimmten Flug und die Flugroute trifft. Die Airline handelt dann im Namen des Luftfahrtunternehmens, mit dem die Fluggäste den Beförderungsvertrag geschlossen haben. Das wäre hier Lufthansa. Bei der könnte United Airlines aber nach nationalem Recht wiederum Regress nehmen, also den Betrag für die Ausgleichszahlung zurückfordern, so der EuGH.

pdi/LTO-Redaktion

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EuGH zur Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48082 (abgerufen am: 14.07.2026 )

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