Der EuGH weist Polens Rechtsmittel zurück und stärkt die Wirksamkeit gerichtlicher Anordnungen: Auch wenn Polen und Tschechien sich im Streit um das Bergwerk Turów schon lange geeinigt haben, bleibt das verhängte Zwangsgeld bestehen.
Polen muss ein Zwangsgeld in zweistelliger Millionenhöhe im Streit um das Bergwerk Turow akzeptieren. Das hat der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden (Urt. v. 22.01.2026, Az. C-554/24 P).
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit zwischen der Tschechischen Republik und Polen. Tschechien hatte im Jahr 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gegen seinen Nachbarn angestrengt. Polen wollte den Tagebau in Turów im Dreiländereck zu Deutschland und Tschechien, nur wenige Kilometer entfernt vom sächsischen Zittau, erweitern. Die tschechische Regierung war der Ansicht, dass die Ausweitung und Verlängerung des Braunkohleabbaus ohne Umweltverträglichkeitsprüfung gegen Unionsrecht verstoße und klagte mit der Staatenklage vor dem EuGH.
Im Mai 2021 ordnete der EuGH im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an, den Braunkohleabbau bis zur Urteilsverkündung einzustellen. Polen missachtete diese Anweisung und baute weiter Braunkohle ab. Als Reaktion verhängte der EuGH – auf Antrag der Europäischen Kommission – ein Zwangsgeld in Höhe von 500.000 Euro pro Tag.
Im Februar 2022 einigten sich Polen und Tschechien außergerichtlich, das Hauptsacheverfahren endete. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Zwangsgelder jedoch für 137 Tage angesammelt. Polen vertrat die Auffassung, die Einigung lasse die Zahlungspflicht rückwirkend entfallen. Die Kommission war anderer Ansicht. Nachdem Polen nicht zahlte, kürzte sie für Polen bestimmte Hilfsgelder um die geschuldeten 68,5 Millionen Euro.
Aufhebung von Zwangsgeldern nur für die Zukunft
Polen klagte dagegen erfolglos vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG), legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel (Art. 256 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV) zum EuGH ein und scheiterte nun auch dort. Der EuGH bestätigte die Rechtsauffassung des EuG.
Nach Auffassung der Richter können Zwangsgelder, die zur Durchsetzung einstweiliger Anordnungen verhängt wurden, nur für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden. Eine rückwirkende Aufhebung komme nicht in Beatrcht. Die gütliche Einigung zwischen den beteiligten Staaten ändere daher nichts an der Verpflichtung zur Zahlung bereits entstandener Beträge.
Der EuGH betonte zudem, dass Zwangsgelder dem Schutz der Wirksamkeit des Unionsrechts dienten und keinen repressiven, sondern einen präventiven Charakter hätten. Sie seien ein Instrument zur Sicherstellung der Einhaltung gerichtlicher Anordnungen und damit Teil der rechtsstaatlichen Grundprinzipien der Europäischen Union.
ep/LTO-Redaktion
Streit um Braunkohleabbau in Turów: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59126 (abgerufen am: 12.02.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag