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30911

EuGH zu vorinstallierten Diensten auf SIM-Karten: Eine aggres­sive und unlau­tere Geschäfts­praxis

13.09.2018

Mobiltelefon und SIM-Karte

© rodrigobellizzi - stock.adobe.com

Telefonanbieter dürfen auf ihren SIM-Karten keine kostenpflichtigen Dienste installieren, ohne ihre Kunden darüber zu informieren. Alles andere stelle eine unlautere Praktik dar, weil der Verbraucher keine freie Entscheidung treffen könne, so der EuGH.

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Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und –aktivierte Dienste enthalten, stellt eine aggressive und unlautere Geschäftspraxis dar, wenn der Verbraucher zuvor nicht entsprechend aufgeklärt wurde. So entschied der Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom Donnerstag (Urt. v. 13.09.2018, Rechtssache C-54/17).

Die italienische Wettbewerbsbehörde verhängte gegen zwei örtliche Telefonanbieter Geldbußen, weil die Unternehmen SIM-Karten verkauft hatten, auf denen Internetzugangs- und Mailbox-Dienste vorinstalliert und –aktiviert waren. Deren Kosten wurden dem Benutzer in Rechnung gestellt, wenn er nicht ausdrücklich ihre Abschaltung verlangt hatte.

Die italienische Behörde warf den Telefonanbietern vor, ihre Kunden nicht angemessen darüber informiert zu haben. Die Dienste für den Internetzugang konnten sogar vom Nutzer unbemerkt zu Verbindungen führen.

EuGH: Lieferung einer unbestellten Dienstleistung

Nachdem die Telekommunikationsunternehmen gegen die von der italienischen Behörde verhängten Sanktionen geklagt hatten, entschied sich der italienische Gerichtshof letztlich dazu, den EuGH anzurufen. Insbesondere ging es um die Frage, ob das fragliche Verhalten der Telefonanbieter als "Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung" oder allgemeiner als "aggressive Geschäftspraxis" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eingeordnet werden kann.

Die Entscheidung des EuGH fiel am Donnerstag nun eindeutig aus: Das Verhalten der Telefonanbieter stelle die Lieferung einer unbestellten Ware oder Dienstleistung dar. Deswegen liege nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine unter allen Umständen aggressive und unlautere Praktik vor.  

Der Verbraucher müsse frei darüber entscheiden können, welchen Dienst er in Anspruch nehme, so die Luxemburger Richter. Wurde der Verbraucher jedoch weder über die Kosten der Dienste noch über ihre Vorinstallation und -aktivierung auf der SIM-Karte aufgeklärt, dann würde die Nutzung der Dienste gerade nicht auf seiner freien Entscheidung beruhen.

Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Verbraucher die Möglichkeit hatte, diese Dienste abschalten zu lassen oder selbst abzuschalten. Ohne Aufklärung sei nämlich gar nicht sichergestellt, dass der Verbraucher überhaupt davon Kenntnis erlangt, dass es diese Dienste auf seiner SIM-Karte gibt.

mgö/LTO-Redaktion

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EuGH zu vorinstallierten Diensten auf SIM-Karten: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30911 (abgerufen am: 12.10.2026 )

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