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EuGH: Kata­la­ni­scher Sepa­ra­tis­ten­führer genießt Immunität

19.12.2019

Demonstranten mit katalanischen Fahnen

(c) doleesi/stock.adobe.com

In Spanien wurde er zu 13 Jahren Haft verurteilt, kurz vorher war Oriol Junqueras aber als Abgeordneter in das Europäische Parlament gewählt worden – und genießt deshalb Immunität, entschied nun der EuGH.

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Wer in das Europaparlament gewählt wird, erlangt den Status "Mitglied des Europäischen Parlaments" (MdEP) zu dem Zeitpunkt, in dem die Wahlergebnisse offiziell verkündet werden. Ab diesem Zeitpunkt tritt dann auch die mit diesem Status verbundene Immunität in Kraft, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschied (Urt. v. 19.12.2019, Az. C-502/19).

Die spanische Justiz hatte es verboten, trotzdem führte die katalanische Regionalregierung am 1. Oktober 2017 ein Unabhängigkeitsreferendum durch, das in einen Unabhängigkeitsbeschluss Kataloniens mündete. Der damalige Regionalpräsident Carles Puigdemont floh nach Belgien ins Exil. Neun seiner Mitstreiter, darunter auch sein Stellvertreter Oriol Junqueras, wurden verhaftet und im Oktober schließlich verurteilt. Nach einem Mammutprozess wurden sie zu langen Haftstrafen verurteilt, Junqueras erhielt 13 Jahre wegen Aufruhrs.

Trotz seiner Haft wurde Junqueras im Mai in das Europaparlament gewählt. Dementsprechend wollte er an der Eröffnungssitzung des Parlaments teilnehmen, was ihm jedoch von den spanischen Behörden verweigert wurde. Auch den Schwur auf die spanische Verfassung, der in Spanien für Europaabgeordnete vorgesehen ist, wurde ihm nicht ermöglicht. Die Verurteilung zu 13 Jahren Haft beinhaltete nämlich auch einen Ausschluss von allen öffentlichen Ämtern für 13 Jahre.

EuGH: EU-Abgeordnete aus guten Gründen geschützt

Ob dieses Verhalten der spanischen Behörden mit dem Europarecht und damit der Immunität von Abgeordneten des Europaparlaments vereinbar war, hatte nun der EuGH zu entscheiden. Die Immunität der Abgeordneten ist in Art. 343 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und insbesondere in Art. 9 des Protokolls Nr. 7 geregelt. Danach genießen Abgeordnete Immunität auch in ihrem eigenen Staat und auch während der Reisen zum Parlament.

Dieser Schutz, so der EuGH nun, gelte ab dem Zeitpunkt der offiziellen Ergebnisse der Europawahl. Die Wahl sei dabei alleiniger Anknüpfungspunkt für die genannten Rechte unabhängig von nationalen Anforderungen, wie etwa in Spanien der Schwur auf die nationale Verfassung. Zweck der Regelungen sei, die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit der Institutionen der EU aufrechtzuerhalten, indem eben ihre Mitglieder auf diese Weise geschützt sind. Zudem entspräche dies auch Art. 39 der Europäischen Grundrechtecharta (EuGRCh), der jedem Unionsbürger das passive Wahlrecht garantiert. 

Der EuGH stellte zudem eindeutig klar, dass auch eine angeordnete Untersuchungshaft oder eine nachher verhängte Haftstrafe an dieser aus dem Europarecht folgenden Immunität nichts ändere. MdEP hätten in dieser Funktion das Recht, an der eröffnenden Sitzung des Parlaments teilzunehmen und auch zum Europaparlament zu reisen. Ist ein nationales Gericht der Überzeugung, dass nationale Maßnahmen wie eine Haftstrafe trotzdem durchgesetzt werden müssten, dann müsse das Gericht eben beim Europaparlament beantragen, die Immunität aufzuheben, so der EuGH.

ast/LTO-Redaktion

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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39325 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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