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50412

EuGH zum Recht auf Vergessenwerden: Google muss Links zu Fal­sch­in­for­ma­tionen auch ohne Urteil löschen

08.12.2022

Google-Suche

Wenn nachgewiesen ist, dass Informationen in der Google-Suche falsch sind, muss Google löschen. Bild: Confidence - stock.adobe.com

Wer die Einträge in der Google-Suche entfernt haben möchte, muss nachweisen, dass die Informationen unrichtig sind. Dann muss Google löschen – auch ohne Gerichtsentscheidung, so der EuGH. 

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Suchmaschinen wie Google müssen Einträge aus den Ergebnislisten löschen, wenn sie nachweislich falsch sind. Betroffene müssen sich dafür nicht zuerst an denjenigen wenden, der die Informationen ins Netz gestellt hat, sondern können gleich Google in die Pflicht nehmen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg (Urt. v. 08.12.2022, Rechtssache C-460/20).

Hintergrund ist ein Fall vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, bei dem sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche von einer US-amerikanischen Internetseite in Misskredit gebracht sieht. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausgesetzt, gezielt negative Berichte zu lancieren, um die Betroffenen später damit zu erpressen. Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei. 

Dem folgte der EuGH nicht. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten müsse zwar im Hinblick auf seine gesellschaftlichen Funktionen gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht demnach ausdrücklich vor, dass es kein Recht auf Löschung gibt, wenn die Daten erforderlich sind, damit Menschen ihr Recht auf freie Information ausüben können. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information könne allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn die Inhalte falsch seien.

Betroffene müssen keine Gerichtsentscheidung beibringen

Wenn eine Person also nachweisen könne, dass eine Suchanfrage auf eine Seite mit offensichtlich falschen Angaben führe, müsse die Suchmaschine den entsprechenden Link löschen. Dazu braucht es auch keine richterliche Entscheidung, hieß es. Die Betroffenen müssen lediglich die Beweise vorbringen, die "vernünftigerweise verlangt werden können". Allerdings muss die Suchmaschine nicht aktiv bei der Suche nach Beweisen mitwirken. Die Nachweispflicht liegt bei den Betroffenen.

Zu Vorschaubildern, die ebenfalls Teil der Klage sind, stellte der EuGH klar, dass die Darstellung von Fotos einen besonders starken Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten darstellen können. Google muss daher prüfen, ob die sogenannten Thumbnails erforderlich sind, damit Internetnutzer ihr Recht auf freie Information ausüben könnten. Hier verlangt der EuGH aber eine differenzierte Perspektive: Man müsse unterscheiden zwischen Fotos, die in einem Artikel in ihrem ursprünglichen Kontext eingebettet seien und den falschen Inhalt veranschaulichten und solchen Fotos, die nur in der Vorschauliste außerhalb des Kontextes angezeigt werden. Bei den Vorschaubildern müsse dem Informationswert unabhängig vom Kontext Rechnung getragen werden, so der EuGH.

Der BGH muss nun über den Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Ein Google-Sprecher sagte der dpa: "Seit 2014 arbeiten wir daran, das Recht auf Vergessenwerden in Europa umzusetzen und ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den Rechten der Menschen auf Zugang zu Informationen und Privatsphäre zu finden." Man begrüße die Entscheidung und werde nun das Urteil prüfen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

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EuGH zum Recht auf Vergessenwerden: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50412 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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