EuGH zur Kontrolle durch die EZB: L-Bank wei­terhin unter euro­päi­scher Auf­sicht

08.05.2019

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg ist ein bedeutendes Kreditinstitut und steht deswegen unter der Aufsicht der EZB, so der EuGH. Der Versuch, aus Kostengründen sich lediglich der nationalen Kontrolle zu unterwerfen, ging fehl.

Die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) muss sich der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank (EZB) unterwerfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte am Mittwoch ein Urteil des Europäischen Gerichts (EuG), nach dem die Staatsbank von der EZB zu Recht als bedeutendes Kreditinstitut eingestuft worden sei (Urt. v. 08.05.2019, Rechtssache C 450/17 P).

Nach der Weltfinanzkrise waren die größten Banken im Euroraum 2014 unter die Kontrolle der Bankenaufsicht bei der EZB gestellt worden, die sie unter anderem mit Stresstests überprüft. Welches Bankinstitut unter den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) fällt, entscheidet die EZB unter Berücksichtigung der in Art. 6 Abs. 4 der europäischen SSM-Verordnung (VO Nr. 1024/2013) genannten Kriterien. Dies gilt für sogenannte bedeutsame Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 30 Milliarden Euro.

Die L-Bank hat mehr als doppelt so viel. Nach Zahlen aus dem Jahr 2017 waren es 70,7 Milliarden Euro. Doch argumentierte sie, wegen ihres geringen Risikoprofils als staatliche Förderbank des Mittelstands und der Kommunen reiche auch die Aufsicht durch deutsche Behörden aus. In erster Instanz hatte das EuG die Klage bereits abgewiesen. Die L-Bank hätte nicht nur nachweisen müssen, dass die Aufsicht durch die nationalen Behörden ausreichend, sondern besser geeignet sei, als diejenige durch die EZB. Dagegen hatte das Institut beim EuGH Rechtsmittel eingelegt.

Die Luxemburger Richter bestätigten allerdings die Entscheidung des EuG. Die L-Bank hätten sich danach nur dann einer Kontrolle durch die EZB entziehen können, wenn "spezifische und tatsächliche Umstände" darauf hingedeutet hätten, dass eine direkte Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden zielführender sei als eine EZB-Aufsicht. Dies machte die Staatsbank nach Auffassung des EuGH aber nicht geltend gemacht.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Kontrolle durch die EZB: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35257 (abgerufen am: 13.10.2024 )

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