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EuGH sieht tragende Grundsätze des Unionsrechts verletzt: Polens Ver­fas­sungs­ge­richtshof ist kein unab­hän­giges Gericht

von Dr. Max Kolter

18.12.2025

Außenansicht des polnischen Verfassungsgerichtshofs (Trybunał Konstytucyjny) in einer Warschauer Villa; im Vordergrund der Grundstückszaun mit Logo

Der polnische Verfassungsgerichtshof ist fehlerhaft besetzt, damit genügt er nicht den Anforderungen an ein unabhängiges Gericht, so der EuGH. picture alliance / ZUMAPRESS.com | Piotr Twardysko

Der Streit zwischen Polens Verfassungsgericht und dem EuGH über die polnische Justizreform eskaliert weiter. Der EuGH stellt schwere Vertragsverletzungen fest und verneint die Unabhängigkeit des Gerichts. Wie reagiert die Kommission?

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Der polnische Verfassungsgerichtshof hat gegen tragende Grundsätze des Unionsrechts verstoßen, weil er die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) missachtet hat. Das entschied der EuGH selbst am Donnerstag in einem von der EU-Kommission gegen Polen angestoßenen Vertragsverletzungsverfahren (Urt. v. 18.12.2025, Az. C-448/23). Bereits der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen insofern von einer "beispiellosen Rebellion" gesprochen. Er gab der Kommission auch dahingehend recht, dass der polnische Gerichtshof in seiner aktuellen Besetzung nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an ein unabhängiges Gericht genügt. 

Seinen Ausgangspunkt hat der Fall in der polnischen Justizreform, die die nationalkonservative PiS-Regierung in den Jahren nach 2015 vorangetrieben hat. Einzelne Strukturelemente der Reform sind bereits vorm EuGH gelandet und von ihm beanstandet worden, weil sie Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, auf die sich die Mitgliedstaaten in Art. 2 EU-Vertrag (EUV) verpflichten, nicht genügen. Im Fokus stand insbesondere das Oberste Gericht Polens, welches die PiS-Regierung gezielt um eine für Disziplinarmaßnahmen gegen Richter zuständige Kammer erweitert hat, um die Kontrolle über die Justiz zu erlangen.

2020 ordnete der EuGH in einer Eilentscheidung an, dass Polen die Zuständigkeitsregeln für diese Disziplinarkammer nicht mehr anwenden darf. Der polnische Verfassungsgerichtshof sah darin eine Kompetenzanmaßung aus Brüssel bzw. Luxemburg, ein sogenanntes Handeln außerhalb der Zuständigkeitsgrenzen, lateinisch ultra vires. Das Verfassungsgericht entschied 2021 in zwei Verfahren, dass Polen bestimmte Entscheidungen des EuGH nicht beachten müsse, soweit es um die eigene Justiz gehe. Nachdem die EU-Kommission daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hatte, war nun wieder der EuGH am Zug. Er gab der Klage der Kommission in vollem Umfang statt und erkannte auf einen Bruch tragender Grundsätze des Unionsrechts. Das polnische Verfassungsgericht sei nicht befugt gewesen, die Entscheidung des EuGH zu überprüfen. 

Vorrang des Unionsrechts und Autorität des EuGH missachtet 

Der Streit betrifft das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Recht der Mitgliedstaaten und dem Unionsrecht einerseits und – korrespondierend damit – zwischen nationalen Obersten Gerichten bzw. Verfassungsgerichten und dem EuGH.

Seit den 1960ern hat der EuGH  nach und nach den Anwendungsvorrang des Unionsrechts erarbeitet. Das bedeutet: Wenn nationales Recht in Konflikt mit EU-Recht gerät, ist Letzteres vorrangig anzuwenden. Anerkannt ist zudem, dass allein der EuGH dafür zuständig ist, Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht auszuräumen. Was er insofern entscheidet, ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten hinzunehmen – ob es ihnen passt oder nicht. Umgekehrt sind nationale Gerichte verpflichtet, die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit dem Unionsrecht zu prüfen.

Bestehen Zweifel, müssen sie befugt sein, diese Frage dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) sieht dementsprechend vor, dass das letztinstanzliche nationale Gericht vorlegen muss, die unteren Gerichte jedenfalls vorlegen dürfen. 

All das habe der polnische Verfassungsgerichthof durch seine Urteile von 2021 missachtet, befand der EuGH. Konkret erkannte er eine Verletzung der Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Effektivität und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie dem Grundsatz der Bindungswirkung der Rechtsprechung des EuGH. 

EuGH sieht Versuch, sich der Rechtsstaatlichkeit zu entziehen 

In seinem Urteil vom Juli 2021 habe der polnische Verfassungsgerichtshof sich geweigert, die Bindungswirkung der vom EuGH erlassenen einstweiligen Anordnungen von 2020 anzuerkennen. Diese Weigerung verletzte zudem den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes. 

Dies gelte ebenso für das Urteil des Verfassungsgerichthofs vom Oktober 2021. In diesem hatte er den nationalen Gerichten – vom EuGH zuerkannte – Prüfkompetenzen abgesprochen. Sie durften die Rechtmäßigkeit der Verfahren zur Ernennung von Richtern, einschließlich der Resolutionen des polnischen Landesrats für Gerichtswesen (im Folgenden: KRS), nicht überprüfen, geschweige denn die Fehlerhaftigkeit dieser Verfahren feststellen.

Die vom polnischen Verfassungsgerichtshof vorgetragene Begründung, der EuGH hätte 2020 und 2021 seinerseits Kompetenzen überschritten, ließ der EuGH nicht gelten. Das Verfassungsgericht hatte u.a. argumentiert, die maßgeblichen Bestimmungen des EU-Vertrags in der Auslegung durch den EuGH verletzten die nationale Verfassungsidentität Polens, die durch Art. 4 Abs. 2 EUV geschützt sei. Das wertete der EuGH als Versuch, sich der Achtung der in Art. 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte wie Rechtsstaatlichkeit, effektiver gerichtlicher Rechtsschutz und Unabhängigkeit der Justiz "zu entziehen". Diese seien aber prägend für die Konstitution der EU. 

Absage an Ultra-vires-Kontrolle 

Auch der Ultra-vires-Kontrolle durch das polnische Verfassungsgericht erteilte der EuGH eine Absage, wobei er seine bereits bekannte Position kräftigte. Der polnische Gerichtshof hatte insofern argumentiert, die Regelungen der EU-Verträge in der Auslegung des EuGH verstießen gegen das zwischen Mitgliedstaaten und EU zentrale Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Dieses besagt nach Art. 5 Abs. 2 EUV, dass die EU nur insoweit überhaupt Kompetenzen ausüben darf, als ihr die Mitgliedstaaten diese per Delegation in den EU-Verträgen übertragen haben. Handelt die EU außerhalb dieser Grenzen, ultra vires, gelten also auch die vom EuGH entwickelten Grundsätze zum Vorrang des Unionsrechts nicht. 

Dies ist zwar anerkannt – jedoch fragt man sich, welches Gericht prüfen darf, ob eine Kompetenzüberschreitung eines EU-Organs vorliegt. Der EuGH hält nur sich selbst für befugt. Das bekräftigte er auch nun wieder. Die Reichweite der an die EU übertragenen Kompetenzen lasse sich nämlich nur durch Auslegung des Unionsrechts bestimmen – und diese falle in die "ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichte". 

Das sieht nicht nur das polnische Verfassungsgericht, sondern auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anders. Auch Karlsruhe nimmt sich mit dem Argument der unabänderlichen Verfassungsidentität des Grundgesetzes heraus, Rechtsakte der EU einer Prüfung zu unterziehen und ggf. Verstöße festzustellen. Praktisch relevant wurde dies im EZB-Urteil des Zweiten Senats 2020, das für Verstimmungen zwischen Karlsruhe und Luxemburg gesorgt hatte. Das deshalb von der EU-Kommission angestoßene Vertragsverletzungsverfahren wurde aber eingestellt, nachdem Deutschland sich in einer Erklärung zum Vorrang des Unionsrechts bekannt hat. 

EuGH: Verfassungsgerichtshof nicht mehr unabhängig und unparteiisch

Der EuGH gab der Klage der Kommission in einem weiteren Punkt statt. Er entschied, dass die Ernennungen von drei Richtern des polnischen Verfassungsgerichtshofs im Dezember 2015 und seiner Präsidentin im Dezember 2016 "mit Verstößen gegen Grundregeln für die Ernennungsverfahren in Polen behaftet" waren.  

Bei der Formulierung der Konsequenz wurde das Luxemburger Gericht deutlich: Der polnische Verfassungsgerichtshof genüge nicht den Anforderungen an ein durch Gesetz errichtetes, unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne des Unionsrechts. 

Damit schloss sich der EuGH auch den Schlussanträgen des für den Fall zuständigen Generalanwalts Dean Spielmann an. Der hatte im März von einer "beispiellosen Rebellion" des polnischen Verfassungsgerichtshofs gesprochen und die Mängel bei der Richterernennung als "offenkundig und schwerwiegend" bezeichnet. 

Wie es weitergeht, hängt auch von den politischen Verhältnissen innerhalb Polens ab. Nach Art. 260 Abs. 1 AEUV ist Polen nun verpflichtet, die Verstöße zu beseitigen. Seit der liberal-konservativen Donald Tusk, von 2014 bis 2019 EU-Ratspräsident, die Regierung führt, hatte sich Polens EU-Kurs zunächst geändert. Das Land hatte die Verstöße gegen das Unionsrecht auch schon vollumfänglich anerkannt. Der Rückbau der von der PiS-Regierung angestoßenen Reformen gestaltet sich allerdings als schwierig, insbesondere nach der Wahl des PiS-nahen Karol Nawrocki zum Staatspräsidenten im Juni. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Polen auf das Urteil aus Luxemburg nicht ausreichend reagiert, könnte sie nach Art. 260 Abs. 2 AEUV erneut den EuGH anrufen und die Verhängung einer Geldbuße beantragen. 

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EuGH sieht tragende Grundsätze des Unionsrechts verletzt: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58902 (abgerufen am: 06.03.2026 )

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