EuGH: Keine Unter­schei­dung nach Alter bei Rück­füh­rung Min­der­jäh­riger

14.01.2021

Bevor gegen unbegleitete Minderjährige eine Rückkehrentscheidung ergeht, müssen die Behörden prüfen, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden ist. Dabei darf nicht nach Alter unterschieden werden, so der EuGH.

Die Niederlande verstoßen mit ihrem Vorgehen bei Rückkehrentscheidungen gegenüber unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen EU-Recht. Im Falle eines über 15 Jahre alten Asylbewerbers sei es unzulässig, nicht zu prüfen, ob im Rückführungsstaat eine geeignete Aufnahmemöglichkeit vorhanden sei, befanden die EuGH-Richter am Donnerstag in Luxemburg (Urt. v. 14.01.2020, Rechtssache C-441/19).

Hintergrund ist der Fall eines unbegleiteten Minderjährigen, der nach eigenen Angaben in Guinea geboren wurde und später in Sierra Leone gelebt hat. Im Alter von 15 Jahren und 4 Monaten stellte er einen Antrag auf befristete Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden. Der Antrag wurde abgelehnt, was nach niederländischem Recht einer Rückkehrentscheidung gleichkommt. Der Betroffene klagte dagegen und begründete dies unter anderem damit, dass er nicht wisse, wo seine Eltern wohnten und auch nicht, ob es andere Familienangehörige gebe.

Nach Angaben des niederländischen Gerichts wird der nationalen Regelung zufolge bei unbegleiteten Minderjährigen, die älter als 15 Jahre alt sind, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht geprüft, ob es eine geeignete Aufnahmemöglichkeit gibt. Stattdessen schienen die niederländischen Behörden mit der Rückführung abzuwarten, bis der Betroffene volljährig sei. Der Aufenthalt des Betroffenen im Zeitraum zwischen seinem Asylantrag und dem Erreichen der Volljährigkeit sei in den Niederlanden daher illegal, aber geduldet.

Der EuGH betonte nun, dass dieses Vorgehen gegen EU-Recht verstoße. Bevor eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, müsse in jedem Fall geprüft werden, ob es eine geeignete Aufnahmemöglichkeit in dem Land gebe. Gleiches müsse vor der Abschiebung erneut geprüft werden. Werde eine Abschiedeentscheidung getroffen, müsse diese auch innerhalb kürzester Frist umgesetzt werden. Man dürfe nicht damit warten, bis der Betroffene 18 Jahre alt ist.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH: Keine Unterscheidung nach Alter bei Rückführung Minderjähriger . In: Legal Tribune Online, 14.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43986/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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