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EuGH zum Urheberrecht: Aus­nahme für Pri­vat­kopie gilt auch bei Cloud-Com­pu­ting

24.03.2022

Cloud Computing (Symbolbild)

Das Urheberrecht muss für neue Technologien offen sein, so auch für Cloud Computing. Foto: tadamichi - stock.adobe.com

Lädt eine Privatperson ein urheberrechtlich geschütztes Werk in eine Cloud, nimmt sie eine Vervielfältigung vor – und verletzt damit Urheberrechte. Über die Ausnahme der Privatkopie kann das aber gerechtfertigt sein, meint nun der EuGH.

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Lädt eine Person zu privaten Zwecken ein urheberrechtlich geschütztes Werk in eine Cloud, kann eine Privatkopie vorliegen. Die Verletzung von Urheberrechten wäre dann gerechtfertigt. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dafür ein gerechter finanzieller Ausgleich stattfindet. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Fall aus Österreich (Urt. v. 24.03.2022, Rs. C-433/20).

Hintergrund des EuGH-Urteils ist die Klage der Austro-Mechana, einer Verwertungsgesellschaft für Urheberrechte, die mit der GEMA in Deutschland vergleichbar ist. Sie nimmt unter anderem die Nutzungsrechte und auch die aufgrund der Ausnahme für "Privatkopien" geschuldeten Vergütungsansprüche der Rechteinhaber:innen treuhänderisch wahr. Nach der Ausnahme für Privatkopien dürfen natürliche Personen Werke von Urheber:innen zum privaten Gebrauch vervielfältigen. In Deutschland ist diese Ausnahme in § 53 UrhG geregelt.

Vor dem Handelsgericht in Wien wollte die Austro-Mechana eben diesen Vergütungsanspruch gegen die deutsche Strato AG durchsetzen. Strato bietet die Speicherung von Medien per Cloud-Computing an. Das Handelsgericht Wien wies die Klage auf Vergütung jedoch ab, da Strato eben keine Speichermedien an ihre Kund:innen abgebe, sondern nur die internetgestützte Speicherung erbringe.

Die Berufung landete dann vor dem Oberlandesgericht Wien. Das möchte vom EuGH wissen, ob die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing unter die Ausnahme für Privatkopien im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 fällt.

Irgendwo muss das Geld herkommen

Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Erstellung einer Sicherungskopie eines Werks, also zum Beispiel eines Songs oder Films, auf einem Speicherplatz in einer Cloud eine Vervielfältigung des Werks darstellt und damit einen Eingriff in Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte. Beim Hochladen (Upload) des Werks in die Cloud werde eine Kopie des Werks gespeichert. Die Cloud sei auch ein "beliebiger Träger" im Sinne der Ausnahme für Privatkopien. Es komme nicht darauf an, dass der Träger einem Dritten, wie hier der Strato AG, gehört. Damit könne die Ausnahme für Privatkopien auch auf Fälle Anwendung finden, bei denen eine Privatperson eine Privatkopie mit Hilfe eines Dritten erstellt. Das begründet der EuGH auch damit, dass das EU-Urheberrecht entwicklungsoffen gegenüber neuen Technologien sein muss, wie eben dem Cloud-Computing.

Allerdings ist der EuGH der Ansicht, dass zumindest nach Unionsrecht der Cloud-Computing-Anbieter nicht verpflichtet ist, einen (finanziellen) Ausgleich an die Rechteinhaber:innen zu zahlen. Es obliege den Mitgliedstaaten, das festzulegen. Grundsätzlich müsste dabei die Person, die die Privatkopie erstellt, den Ausgleich finanzieren – und eben nicht der Anbieter des Cloud-Computing.

Die Mitgliedstaaten dürfen das aber einführen, wenn es praktische Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Endnutzer:innen gibt. So könnten sie eine Abgabe für Privatkopien einführen, die vom Hersteller oder Importeur der Server zu zahlen ist. In Deutschland regeln das die §§ 54 ff. UrhG. Diese Abgabe könne dann wirtschaftlich auf den Käufer solcher Server abgewälzt werden, der es wiederum an den privaten Nutzer weiterträgt. Die Mitgliedstaaten müssten dabei aber sicherstellen, dass die zu zahlende Abgabe nicht über den sich für die Rechtsinhaber:innen ergebenden Schaden hinausgeht.

Letztendlich betont der EuGH, dass ein gerechter Ausgleich für Sicherungskopien gefunden werden muss. Ob dies direkt über den Cloud-Computing-Anbieter geschehe, sei den Mitgliedstaaten überlassen. Das Urteil hat damit Signalwirkung für alle EU-Mitgliedstaaten.

pdi/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

EuGH zum Urheberrecht: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47935 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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