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EuGH zur EU-Freizügigkeit: Mit­g­lied­staaten müssen Aus­weise von trans Per­sonen anpassen

12.03.2026

Ein bulgarischer Reisepass auf einem gepackten Reiserucksack

"Erhebliche Unannehmlichkeiten" etwa beim Reisen hätten trans Personen zu erwarten, wenn ihr Geschlecht nicht mit dem in ihren Ausweisdokumenten übereinstimmt, so der EuGH. Foto: Ali Sher / stock.adobe.com

Eine als Mann geborene Bulgarin, die nun als Frau in Italien lebt, hat Anspruch darauf, dass Bulgarien das Geschlecht in ihren Ausweisen und Dokumenten ändert. Alles andere verstoße gegen das EU-Freizügigkeitsrecht, so der EuGH.

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Nationale Regelungen von EU-Ländern, nach denen die Änderung eines Geschlechtseintrags zum Beispiel in der Geburtsurkunde unmöglich ist, verstoßen gegen Unionsrecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 12.03.2026, Az. C-43/24).

In dem Fall geht es um eine Bulgarin, die als Mann geboren wurde, mittlerweile aber eine Hormontherapie in Italien durchführt und dort als Frau lebt. Sie wollte, dass die bulgarischen Behörden die Personenstandsdaten in ihrer Geburtsurkunde auf "weiblich" ändern und entsprechend ihre Ausweise aktualisieren. Das machten die Behörden aber nicht.

Deshalb zog die Frau vor die bulgarischen Gerichte. Dort wollte sie feststellen lassen, dass sie eine weibliche Person ist, und über diesen Umweg die bulgarischen Behörden zwingen, ihre Geburtsurkunde und Ausweisdokumente doch noch anzupassen.

Der Fall landete schließlich vor dem bulgarischen Obersten Kassationsgericht. Dieser stand vor folgendem Problem: Der Begriff "Geschlecht" in den nationalen Regelungen beziehe sich ganz klar auf das biologische Geschlecht, im Fall der Frau also "männlich". Nach bulgarischem Recht sei jedwede Änderung, zum Beispiel in Personenstandsregistern, Geburtsurkunden und Ausweisen, unmöglich, wenn sie von dem einmal eingetragenen biologischen Geschlecht abweicht. Nach der Auslegung habe das öffentliche Interesse, das auf den moralischen und religiösen Werten der bulgarischen Gesellschaft beruhe, Vorrang vor den Interessen von trans Personen.

Der Kassationshof hatte Zweifel daran, dass so eine strenge nationale Regelung mit EU-Recht vereinbar ist, und legte den Fall im Rahmen des Vorabentscheidungsgesuchs dem EuGH vor, der nun entschieden hat.

EU-Freizügigkeit gewährt Anspruch auf angepasste Unterlagen und Dokumente

Der EuGH bejaht einen Verstoß gegen europäisches Recht, weil eine nationale Regelung wie die bulgarische das Recht auf Freizügigkeit der Unionsbürger verletze (Art. 21 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union). EU-Mitgliedstaaten müssten Änderungen von Geschlechtseinträgen in Personenstandsregistern erlauben, weil das vom Recht der Unionsbürger umfasst sei, sich in der EU frei bewegen zu können.

Der Gerichtshof betont zwar ausdrücklich, dass die Ausstellung von Ausweisdokumenten in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Diese müssten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht beachten.

Als Argument führt er an, dass die Abweichung von gelebtem Geschlecht zum Geschlecht in offiziellen Ausweisen und Dokumenten "erhebliche Unannehmlichkeiten" für die betroffenen Personen mit sich bringen könne. Bei Identitätskontrollen, Grenzübertritten oder in beruflichem Zusammenhang könne es passieren, dass andere Menschen Zweifel an der Identität von trans Personen oder der Echtheit ihrer amtlichen Dokumente hätten, die dann umständlich ausgeräumt werden müssten.

Eine Beschränkung der Freizügigkeit ist laut EuGH auch nur dann zulässig, wenn sie auf "objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht" und den Grundrechten aus der EU-Charta wahrt. Letztere gewähre insbesondere das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 EU-Charta). Dieses Recht schütze auch die Geschlechtsidentität und verpflichte die Mitgliedstaaten entsprechend, "klare, zugängliche und wirksame Verfahren für deren rechtliche Anerkennung vorzusehen".

ms/LTO-Redaktion

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EuGH zur EU-Freizügigkeit: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59508 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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