EuGH zu Flugverspätung: Arbeit­geber kann erhöhte Rei­se­kosten zurück­ver­langen

17.02.2016

Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern aufgrund einer Flugverspätung mehr Vergütung bezahlen müssen, können von der Fluggesellschaft Schadensersatz verlangen. Das hat der EuGH entschieden.

Bei einer Flugverspätung seiner Mitarbeiter kann ein Arbeitgeber Schadenersatz von der Airline verlangen. Die Fluggesellschaft hafte für Schäden, der dem Arbeitgeber durch die Verspätung entstanden seien, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Urt. v. 17.02.2016, Az. C-429/14). Allerdings könne der Arbeitgeber nur die im sogenannten Montrealer Übereinkommen festgelegte Höchstsumme für Verspätungsschäden fordern, die derzeit bei rund 5.000 Euro liegt.

Das Abkommen aus dem Jahr 1999 regelt Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr. Es wurde von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und 2001 vom Rat der Europäischen Union genehmigt. Für die Europäische Union ist es 2004 in Kraft getreten. Als integraler Bestandteil der Unionsrechtordnung war der EuGH deswegen für die Auslegung des Abkommens zuständig.

Im vorliegenden Fall ging es um den Streit zwischen der Fluggesellschaft Air Baltic und dem Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen. Zwei Mitarbeiter des Dienstes hatten ihr Flugziel in Aserbaidschan mehr als 14 Stunden verspätet erreicht. Gemäß litauischer Regelungen musste der Arbeitgeber deshalb zusätzliche Reisekosten und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Diese forderte der Sonderermittlungsdienst von der Airline zurück. Der Fall ging bis zum Obersten Gerichtshof Litauens, der den EuGH um Prüfung bat.

Der EuGH entschied, dass der Sonderermittlungsdienst als juristische Person die Mehrkosten für seine Arbeitnehmer als Schaden von der Fluggesellschaft ersetzt bekommen müsse. Die Schadensersatzleistungen für den Arbeitgeber dürfe aber nicht die Summe übertreffen, die auch der betroffene Reisende individuell einfordern könnte, heißt es in dem Urteil. 

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zu Flugverspätung: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18497 (abgerufen am: 03.10.2024 )

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