EuGH verweist auf das Gemeinwohl: Strenge DFB-Regeln für Spie­ler­ver­mittler wohl zulässig

von Hasso Suliak

09.07.2026

Das umstrittene DFB-Regelwerk für Spielervermittler könnte kartellrechtlich unbedenklich sein. Das entschied der EuGH auf eine Vorlage des BGH hin. Die Vorgaben an Vereine und Spieler könnten unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen. 

Seit Jahren streiten Spielerberater mit dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) darüber, inwieweit sich der Verband in das lukrative Geschäft der Spielervermittler einmischen darf. Rechtlich geht es um die Frage, ob das Regelwerk des Verbandes gegen das Kartellverbot nach Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt. Als "Unternehmensvereinigung" ist der DFB grundsätzlich Adressat dieses Verbots.

Konkret geht es um Vorgaben zur Spielervermittlung, die der DFB 2015 erlassen hatte (Reglement für Spielervermittlung, RfSV). Diese sehen nicht nur eine notwendige Registrierung von Spielervermittlern beim Verband vor, sondern auch Mindestanforderungen an Vermittlungsverträge, die Offenlegung und Veröffentlichung von vereinbarten Vergütungen und Zahlungen, aber auch Details zur Vergütung für Spielervermittler. Unter anderem gibt es ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Daneben finden sich Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie zu Sanktionen.

Spielerberater klagten

Gegen diese Vorgaben geklagt hatten seinerzeit der einflussreiche Spielerberater Roger Wittmann sowie eine juristische Person österreichischen Rechts, die ebenfalls Spieler vermittelt. Sie sind überzeugt, dass die strengen Vorgaben des DFB mit Art. 101 AEUV nicht vereinbar sind.

Nach Art. 101 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.

Zwar richtet sich das RfSV nicht direkt an Spielervermittler, sondern an Vereine und Spieler, die als Nachfrager der Vermittlungsleistung zur Marktgegenseite gehören. Sie bewirken jedoch, dass die Spielervermittler ihr Verhalten an dem Regelwerk ausrichten müssen, um auf dem Vermittlungsmarkt tätig werden zu können.

BGH legte EuGH vor

Das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) hatte daraufhin in einigen Punkten dem DFB und in anderen Punkten Wittmanns Agentur Rogon Recht gegeben (Urt. v. 30.11.2021, Az. 11 U 172/19 (Kart)). So verurteilte das OLG etwa den DFB dazu, es zu unterlassen, dass es der Deutschen Fußball Liga DFL seitens des DFB erlaubt wird, auf die Höhe von Provisionen für Spielervermittler Einfluss zu nehmen. Gegen das Urteil des OLG legten daraufhin beide Parteien Revision ein, die vor dem Kartellsenat des BGH verhandelt wurde.

Die Karlsruher Richter riefen im Juni 2023 schließlich den EuGH an, weil sie wissen wollten, ob die DFB-Regeln mit dem EU-Kartellverbot nach Art.101 AEUV vereinbar sind oder ob Ausnahmen zum Tragen kommen, die der EuGH seinerzeit selbst aufgestellt hatte (Beschl. v. 13.06.2023, Az. KZR 71/21). 

Der EuGH hatte in früheren Entscheidungen – Urteile "Wouters" (v. 19.02.2002, Az. C-309/99) und "Meca Medina" (v. 18.07.2006, Az. C-519/04 P) – Regelungen von Verbänden für rechtmäßig erachtet, soweit diese mit dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind und gerade dazu dienen, einen fairen Wettstreit zu gewährleisten. Diese Regeln seien dann nicht dem Kartellverbot unterworfen, sofern sie sich auf das Notwendige beschränken. Entscheidend sei, ob mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird.

DFB-Regeln könnten dem Gemeinwohl dienen

Im Fall des DFB-Regelwerkes hält der EuGH dies nun für möglich (Urt. v. 09.07.26, Az. C 428/23): "Die vom Gerichtshof entwickelte Ausnahme für Fälle, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt", so der EuGH am Donnerstag.

Dass das Regelwerk nicht nur für Mitglieder gelte, sondern auch Auswirkungen auf Unternehmen bzw. Spielervermittler entfalte, die zwar verbandsfremd seien, jedoch Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhielten, sei unter bestimmten Umständen unbedenklich. Nämlich dann, wenn diese Vorgaben für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sind.

Schließlich, so der EuGH, müssten im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. "Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern negativ auswirken."

Sportrechtler: "Kein Blankoscheck für den DFB"

Ob das beanstandete DFB-Regelwerk einem dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziel gerecht wird, muss jetzt aber der BGH noch im Detail prüfen. Grundsätzlich könne einem Regelwerk wie dem des DFB nicht allein deshalb das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Integrität der Sportwettbewerbe abgesprochen werden, weil es sich auch auf die Tätigkeit der Spielervermittler auswirke, so die Luxemburger Richter.

Wie die Entscheidung des Luxemburger Gerichts rechtlich zu beurteilen ist, ordnet gegenüber LTO der Düsseldorfer Sportrechtler Paul Lambertz ein: "Der EuGH hat dem DFB keinen Blankoscheck für sein Reglement ausgestellt. Er stellt lediglich fest, dass ein solches Reglement unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann." Ob das DFB-Reglement diese Voraussetzungen tatsächlich erfüllt, so der Anwalt, müsse nun der BGH in einer konkreten Prüfung ermitteln. Dieser müsse entscheiden, welche Teile des DFB-Reglements wirklich durch Integrität, Transparenz oder Spielerschutz getragen sind und welche möglicherweise zu weit gehen.

Die Entscheidung des EuGH, erklärt der Sportrechtler weiter, stärke zwar die Verbandsautonomie im Sport, stelle diese aber unter kartellrechtliche Bewährung. "Verbände, die in wirtschaftliche Märkte eingreifen, müssen ein legitimes Ziel darlegen und die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahmen nachweisen." Das Urteil sei weniger ein Sonderfall für Spielervermittler als eine Gebrauchsanweisung für kartellrechtsfeste Sportregulierung. "Sportverbände dürfen regulieren, aber je stärker sie wirtschaftliche Interessen Dritter betreffen, desto sauberer müssen Ziel, Mittel und Verhältnismäßigkeit begründet sein", so Lambertz.

DFB-Anwalt: "Abwarten, wie der BGH den EuGH-Prüfungsmaßstab anwendet"  

Unterdessen begrüßte der mit dem Fall für den DFB betraute Rechtsanwalt Martin Stopper gegenüber LTO die Luxemburger Entscheidung: "Der EuGH hat jetzt anerkannt, dass der DFB seine Angelegenheiten reguliert, wenn er seinen Mitgliedern Vorschriften macht, die auch die Tätigkeiten von Spielervermittlern betreffen können." Mit der Feststellung, dass diese Regeln für Spielervermittler keine Wettbewerbsbeschränkungen bezwecken dürften und zudem legitime Ziele verfolgen müssten, bleibe das Gericht bei seiner Linie aus der Super-League-Entscheidung, die den Prüfungsmaßstab für die Rechtfertigung von Wettbewerbsbeschränkungen festgelegt habe. “Jetzt muss man abwarten, wie der BGH diese Regeln auf Bestimmungen aus dem Spielervermittler-Reglement anwendet", sagte Stopper.

Weiter verwies der DFB-Anwalt auf ein am 16. Juli zu erwartendes Urteil des EuGH (Rechtssache C-209/23 “RRC Sports”). In diesem Verfahren hatten zwei Spielervermittler vor dem Landgericht (LG) Mainz die (weitgehend neuen) FIFA-Regeln für Spielervermittler beanstandet. Auch diese Regeln bestimmen unter anderem, wie die Vergütung der Vermittler zu berechnen ist, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz als Spielervermittler gelten, welche Leistungen sie erbringen dürfen und welche Informationen offenzulegen sind. Die beiden Spielervermittler machten vor dem LG geltend, die streitigen Regeln verstießen gegen das Kartellverbot, das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, die Dienstleistungsfreiheit sowie gegen die Datenschutzgrundverordnung. Das LG ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung.

Laut dem DFB-Anwalt könnte dieses EuGH-Urteil auch eine Richtschnur für den BGH geben, der sich nun erneut mit dem DFB-Reglement befassen muss. 

Zitiervorschlag

EuGH verweist auf das Gemeinwohl: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60390 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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