EuGH zum Schächten ohne Betäubung: Tier­schutz und Lebens­mit­tel­si­cher­heit gehen vor

29.05.2018

Eine EU-Verordnung sieht vor, dass das Schlachten von Tieren ohne Betäubung nur in zugelassenen Schlachthöfen erfolgen darf. Der EuGH entschied nun, dass diese Vepflichtung die Religionsfreiheit nicht über Gebühr beeinträchtigt.

Das islamische Opferfest wird jedes Jahr drei Tage lang gefeiert. Zahlreiche praktizierende Muslime sehen es als ihre religiöse Pflicht an, in dieser Zeit nur Halal-Fleisch zu essen, also Fleisch, welches von einem Tier stammt, das ohne Betäubung geschlachtet wurde. In dieser Zeit ist die Nachfrage nach diesem Fleisch besonders hoch - und führte in Belgien zu einem Problem.

Denn das Schächten ist gemäß der EU-Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (VO EG Nr. 1099/2009) nur in zugelassenen Schlachthöfen erlaubt. Diese Schlachthöfe müssen eine Reihe an technischen Anforderungen in Bezug auf Bau, Auslegung und Ausstattung erfüllen. 

Belgien: Hohe Nachfrage, zu wenige Schlachthöfe

Da eine entsprechende Ausstattung mit erheblichen Kosten verbunden sein kann, erteilte der für das Tierwohl zuständige Minister der Flämischen Region in Belgien Sondergenehmigungen, welche den Betrieb von temporären Schlachthöfen erlaubten. Damit sollte der hohe Bedarf an Fleisch in der Zeit des Opferfestes befriedigt werden.

Im Jahr 2014 kündigte der Minister jedoch an, keine Zulassungen mehr für temporäre Schachthöfe zu erteilen und begründete dies damit, dass solche Zulassungen gegen Unionsrecht in Form besagter Verordnung verstießen. In der Folge verklagten mehrere islamische Vereinigungen in Belgien die Flämische Regierung.

EuGH: Ungedeckte Nachfrage kein Argument

Mit Urteil vom Dienstag stellte der europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch klar, dass die Religionsfreiheit der Muslime nicht in unzulässiger Weise durch die Verordnung beeinträchtigt worden sei (Urt. v. 29.05.2018, Az. C-426/16). Der Gerichtshof entschied, dass die angegriffene Regelung das Schächten per se nicht verbiete, sondern lediglich einen rechtlichen Rahmen vorgebe, der das Schächten nur in zugelassenen Schlachthöfen gestattet. Diese Regelung diene sowohl dem Tierschutz als auch der Lebensmittelsicherheit.

Solche und ähnliche technischen Bedingungen gelten grundsätzlich für alle Schlachtungen von Tieren - unabhängig von der angewandten Methode. Sie können nach Auffassung der Luxemburger Richter daher auch zumutbar bei rituellen Schächtungen beachtet werden und beeinträchtigen die Religionsfreiheit der klagenden Muslime somit nicht, so der Gerichtshof.

Auch der Einwand, dass wegen der zu geringen Anzahl an zugelassenen Schlachthöfen die hohe Nachfrage an Fleisch nicht gestillt werden konnte, überzeugte die Richter nicht: "Solche Einzelfälle" stellten die gesetzliche Regelung als solche nämlich nicht in Frage, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Sie seien vielmehr die Folge des Zusammentreffens innerstaatlicher Umstände, die die Gültigkeit der Verordnung nicht beeinträchtigen könnten.

Mit seinem Urteil schließt sich der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes Nils Wahl an.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zum Schächten ohne Betäubung: . In: Legal Tribune Online, 29.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28851 (abgerufen am: 03.10.2024 )

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