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EuGH zu Tabakverbot bei oralem Gebrauch: Lut­schen ist nicht Kauen

17.10.2018

Man mit Cowboyhut

© shime - stock.adobe.com

Das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch ist in der EU verboten: Ausnahme Kautabak - dafür reiche es aber nicht aus, dass sich die Inhaltsstoffe durch bloßes Lutschen verbreiten würden, es müsse schon gekaut werden, so der EuGH.

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Was unterscheidet Kau- von Lutschtabak? Mit dieser Auslegungsfrage hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen der europäischen Tabakrichtlinie zu befassen und kam zu dem Ergebnis, dass Kautabak nur solche Erzeugnisse seien, die ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freisetzen könnten und dafür nicht nur im Mund gehalten werden müssten (Urt. v. 17.10.2018, Rechtssache C-425/17).

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Bayern hat nämlich über die Klage eines deutschen Tabakvertriebs gegen die Stadt Kempten zu entscheiden, die dem Unternehmen den Vertrieb seiner importierten Produkte "Thunder Chewing Tobacco" und "Thunder Frosted Chewing Bags" untersagt hatte, weil sie zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt seien.

Grundlage dafür ist die Tabakrichtlinie 2014/40, nach der das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch in der EU grundsätzlich verboten ist. Eine Ausnahme ist aber unter anderem der Kautabak. Der wird in der Richtlinie als "rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum kauen bestimmt ist", beschrieben.

Inhaltsstoffe müssen durch das Kauen freigesetzt werden

Dabei standen die bayerischen Richter schließlich vor der Frage, ob die rauchlosen Tabakerzeugnisse des Unternehmens unter das Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch fallen. Vom EuGH wollten die Verwaltungsrichter deswegen wissen, wie der Begriff "Tabakerzeugnisse, die zum Kauen bestimmt sind" auszulegen ist.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass zum Kauen bestimmte Tabakerzeugnisse nur solche seien, die an sich nur gekaut konsumiert werden könnten. Dafür müssten ihre wesentlichen Inhaltsstoffe im Mund nur durch Kauen freigesetzt werden können.

Eine Abgrenzung gaben die Luxemburger Richter den nationalen Gerichten auch noch mit an die Hand. Denn Tabakerzeugnisse, die, obwohl sie auch gekaut werden könnten, im Wesentlichen zum Lutschen bestimmt seien, könnten nicht als Kautabak eingestuft werden. Der Vertrieb eins Erzeugnisses, das also nur im Mund gehalten werden müsse, damit seine wesentlichen Inhaltsstoffe freigesetzt würden, sei nach der Richtlinie also verboten.

Die nationalen Gerichte müssten dann anhand der Zusammensetzung, ihrer Konsistenz, ihrer Darreichungsform und gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Verwendung durch die Verbraucher beurteilen, ob es sich um zulässigen Kautabak handle oder nicht, so die Luxemburger Richter.

mgö/LTO-Redaktion

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EuGH zu Tabakverbot bei oralem Gebrauch: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31555 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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