Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH: Ein Bus­fahrer ist kein Grenz­beamter

06.09.2018

Deutschland darf Beförderungsunternehmen nicht verpflichten, die Pässe ihrer Passagiere zu überprüfen, wenn sie aus EU-Ländern nach Deutschland fahren. Eine solche Kontrolle sei der Polizei vorbehalten, so der Generalanwalt am EuGH.

Deutschland kann von Beförderungsunternehmen nicht verlangen, dass sie vor dem Überschreiten der Binnengrenze überprüfen, ob ihre Passagiere ein gültiges Reisedokument für die Einreise besitzen. Solche Kontrollen kämen den nach dem Schengener Grenzkodex verbotenen "Grenzübertrittskontrollen" gleich. Zu diesem Ergebnis kommt der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Yves Bot in seinen am Donnerstag veröffentlichten Schlussanträgen (Az. C‑412/17 und C-474/17).

Die Bundespolizei hatte an zwei im Schengenraum tätige Busunternehmen jeweils Untersagungsverfügungen gerichtet und ein Zwangsgeld angedroht, weil sie festgestellt hatte, dass die Unternehmen wiederholt Personen aus den Niederlanden und Belgien nach Deutschland transportiert hatten, die keinen gültigen Ausweis oder Aufenthaltstitel hatten. Dagegen klagten die Unternehmen bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Die Leipziger Richter legten schließlich dem EuGH die Frage vor, ob die Norm des deutschen Aufenthaltsgesetzes (§ 63 AufenthG), die vorsieht, dass ausländische Staatsangehörige nur nach Deutschland befördert werden dürfen, wenn sie im Besitz eines für die Einreise erforderlichen Passes oder Aufenthaltstitels sind, in allen Konstellationen mit dem Europarecht vereinbar ist (BVerwG, Az. 1 C 23.16).

Bot: Einreisekontrollen sind der Polizei vorbehalten

Nach Ansicht des Generalanwalts steht das Unionsrecht der deutschen Regelung entgegen. Führe ein Mitgliedsstaat eine solche Kontrollpflicht ein, die ursprünglich für Kontrollen an den Außengrenzen gedacht gewesen seien, führe er versteckt Grenzen dort wieder ein, wo sie grundsätzlich abgeschafft worden seien und umgehe das im Schengener Grenzkodex aufgeführte grundsätzliche Verbot, so Bot.

Die Mitgliedstaaten hätten zwar ein völlig legitimes Interesse daran, die illegale Einwanderung zu kontrollieren; der Generalanwalt glaubt jedoch nicht, dass diese illegale Einwanderung durch die Einführung eines Mechanismus zu bekämpfen sei, der außerhalb des Rahmens und der Grenzen des Schengener Grenzkodex errichtet worden sei. Zumal von Beförderungsunternehmen keine Kontrollen oder Beurteilungen verlangt werden könnten, die normalerweise nur den Polizeibehörden vorbehalten seien.

Eine Einschränkung macht der Generalanwalt aber: Sollten die zuständigen nationalen Behörden feststellen, dass Beförderungsunternehmen ihre Tätigkeit nutzen, um Drittstaatsangehörigen vorsätzlich Beihilfe bei der illegalen Einreise leisten und eine strafbare Beihilfe zur unerlaubten Einreise vorliegen, dürfe der Mitgliedsstaat notwendige Maßnahmen ergreifen.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH: Ein Busfahrer ist kein Grenzbeamter . In: Legal Tribune Online, 06.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30783/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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