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EuGH zum Ökostrom: För­de­rung nach dem EEG keine staat­liche Bei­hilfe

28.03.2019

Mehrere Strommasten in der Abendsonne

© yelantsevv - stock.adobe.com

Die mit dem EEG-Gesetz erwirtschafteten Gelder stellen keine staatlichen Beihilfen dar, so der EuGH am Donnerstag. Damit steht fest, dass Deutschland die von der EU-Kommission geforderten 30 Millionen Euro nicht zahlen muss.

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Die deutsche Ökostrom-Umlage ist aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keine staatliche Beihilfe. Die Luxemburger Richter gaben am Donnerstag einer Klage Deutschlands statt und erklärten einen Beschluss der EU-Kommission aus dem Jahr 2014 für nichtig (Urt. v. 28.03.2019, Az. C-405/16 P). Rückforderungen, die die EU-Kommission in Millionenhöhe gegen Deutschland geltend machte, entfallen deshalb.

In dem Verfahren ging es um das Gesetz über erneuerbare Energien aus dem Jahr 2012 (EEG 2012). Zugunsten von Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas erzeugten, sah das Gesetz eine Förderregelung vor, wonach solchen Unternehmen ein höherer Preis als der Marktpreis garantiert wurde.

So wird der Ausbau von Ökostrom über die sogenannte "EEG-Umlage" finanziert, die zunächst die Stromanbieter zahlen müssen. In der Praxis wälzen die Anbieter diese Umlage jedoch auf ihre Endkunden ab. Das Gesetz gewährt außerdem Nachlässe für energieintensive Unternehmen, die sehr viel Strom verbrauchen.

Die EU-Kommission wertete die Förderung und die Rabatte für Großverbraucher nach dem EEG als staatliche Beihilfe, erklärte diese aber für weitestgehend zulässig. Einen kleinen Teil forderte die Kommission entsprechend zurück. Nach damaligen Angaben ging es um etwa 30 Millionen Euro, die Deutschland zurückzahlen sollte.

EuGH: keine staatlichen Mittel, keine Beihilfe

2016 klagte Deutschland deshalb zunächst vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) gegen die Rückforderung, unterlag dort aber. In der nächsten Instanz vor dem EuGH hatte die Bundesregierung jetzt aber Erfolg. Die Richter in Luxemburg kippten sowohl den Beschluss der EU-Kommission als auch die Entscheidung der ersten Instanz.

Zur Begründung führten die Richter an, dass es sich bei den mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Geldern nicht um staatliche Mittel handelt. Die Versorger könnten die Umlage auf die Verbraucher umwälzen, seien dazu aber nicht verpflichtet, erklärten die Richter. Der Staat habe seinerseits keine Verfügungsgewalt über das Geld. Auch die für Unternehmen gewährten Vorteile seien keine staatlichen Beihilfen, weil keine staatlichen Mittel zum Einsatz gekommen seien.

Für Dr. Ulrich Karpenstein, Partner am Berliner Standort der Kanzlei Redeker Sellner Dahs, ist das ein begrüßenswertes Urteil: "Die Fortführung seiner Energiewende wird Deutschland fortan sehr viel freier gestalten können. Nicht nur das EEG 2012, sondern auch viele andere Fördermaßnahmen stehen nun nicht mehr auf dem europarechtlichen Prüfstand. Für die Industrie bedeutet das auch eine erhebliche Entbürokratisierung."

Auch der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) in Deutschland freute sich über ein "wegweisendes" Urteil: Damit werde eine jahrelange Diskussion über das EEG beendet und Rechtssicherheit geschaffen, sagte VKU-Hauptgeschäftsführerin Katherina Reiche.

dpa/tik/LTO-Redaktion

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EuGH zum Ökostrom: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34645 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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