Arbeitgeber müssen die Beschäftigungsbedingungen so anpassen, dass Eltern sich um ihr behindertes Kind kümmern können, ohne "mitdiskriminiert" zu werden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Arbeitgeber zu stark belastet würde, so der EuGH.
Arbeitgeber müssen Eltern ermöglichen, ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen zu lassen. Sonst kann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 11. 09.2025, Az. C-38/24). Die Maßnahmen dürfen den Arbeitgeber dabei nicht unverhältnismäßig belasten.
Der Entscheidung liegt die Klage einer Mutter aus Italien zugrunde. Die Frau arbeitet als Stationsaufsicht und ist Mutter eines behinderten Kindes. Sie hatte ihren Arbeitgeber mehrmals gebeten, sie an einem Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Als Begründung hatte sie angegeben, sich um ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern zu müssen. Der Arbeitgeber passte ihre Arbeitszeiten zwar vorübergehend an, lehnte eine dauerhafte Vereinbarung dazu aber ab.
Der italienische Kassationsgerichtshof – das oberste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Italien – legte den Fall dem EuGH vor, um Fragen zu einer möglichen Diskriminierung im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens klären zu lassen.
Anpassung der Arbeitszeit darf nicht unzumutbar sein
Der EuGH entschied nun, dass es eine "Mitdiskriminierung" sein kann, wenn der Arbeitgeber die besonderen Bedürfnisse von Eltern behinderter Kinder nicht berücksichtigt, obwohl er es könnte. Der Arbeitgeber habe dann die Pflicht, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderliche Unterstützung zukommen lassen können. Er dürfe dabei nur nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Ausschlaggebend für diese Bewertung ist die Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG). Ihr Zweck sei, in Beschäftigung und Beruf jede Form der Diskriminierung wegen einer Behinderung zu bekämpfen, so der EuGH. Er nannte zudem die Kinderrechte (Art. 24) und das Eingliederungsrecht behinderter Menschen (Art. 26) aus der EU-Grundrechtscharta sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als entscheidungsbildende Rechtsakte.
Nach diesen Regelungen erfasse das allgemeine Diskriminierungsverbot auch Eltern behinderter Kinder. Sie dürften im Beruf nicht benachteiligt werden, weil sie ihre Kinder unterstützen, sonst wäre das ein Fall der "Mitdiskriminierung". Dass es das Konstrukt der "Mitdiskriminierung" von Eltern behinderter Kinder gibt, hat der EuGH bereits vor Jahren im Fall einer Anwaltsekretärin entschieden (Urt. v. 17.07.2008, Az. C-303/06, Coleman).
Die Entscheidung des EuGH hat keine unmittelbare Wirkung auf den Rechtsstreit in Italien. Das dortige Gericht wird zu prüfen haben, ob die dauerhafte Anpassung der Arbeitszeit der Frau den Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet.
tap/LTO-Redaktion
EuGH zu mittelbarer Diskriminierung am Arbeitsplatz: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58127 (abgerufen am: 16.01.2026 )
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