Wer rechtswidrig entlassen und danach wieder eingestellt wurde, dem ist unter Umständen bezahlter Jahresurlaub entgangen. Dies wollten zwei Angestellte nicht hinnehmen - zu Recht, wie nun der EuGH entschied.
Wer rechtswidrig entlassen wurde, kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Anspruch auf womöglich entgangenen, bezahlten Jahresurlaub haben (Urt. v. 25.06.2020 Az.C-762/18 und C-37/19). Das jedenfalls gelte für den Urlaubsanspruch im Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wiedereinstellung, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag. Endet das Arbeitsverhältnis nach der Wiederaufnahme, so habe der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
Hintergrund waren die Klagen zweier Angestellter aus Bulgarien und Italien. Eine Lehrerin und eine Bankangestellte wurden von ihren Arbeitgebern rechtswidrig entlassen. Sie klagten vor nationalen Gerichten unter anderem auf Zahlung einer Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den sie aufgrund der Entlassung nicht nehmen konnten. Sowohl das bulgarische als auch das italienische Gericht hatten daraufhin den EuGH um Vorabentscheidung ersucht.
Unter Berufung auf seine Rechtsprechung in Bezug auf den bezahlten Jahresurlaub im Falle von erkrankten Arbeitnehmern hat der EuGH entschieden, dass ein rechtswidrig entlassener Arbeitnehmer Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub hat. Der Zeitraum zwischen einer unrechtmäßigen Kündigung und der Wiederaufnahme der Beschäftigung sei in Bezug auf Urlaubsansprüche einem tatsächlichen Arbeitszeitraum gleichzusetzen, begründete der EuGH seine Entscheidung.
Dies schränkten die EuGH-Richter jedoch für den Fall ein, dass der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen der rechtswidrigen Entlassung und der Wideraufnahme einer neuen Beschäftigung nachgegangen ist. Sei dies der Fall, so könne der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub für diesen Zeitraum nur gegenüber dem neuen Arbeitgeber geltend machen.
vbr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
EuGH zu bezahltem Urlaub: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42006 (abgerufen am: 13.10.2024 )
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