EuGH: Deut­sch­land ver­stößt gegen EU-Steu­er­recht für Firmen

18.11.2020

Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten können in Deutschland eine Mehrwertsteuererstattung beantragen. Die Kommission war allerdings mit Deutschlands vorgehen nicht einverstanden - und vor dem EuGH erfolgreich.

Die deutschen Steuerbehörden verstoßen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gegen EU-Regeln zur Mehrwertsteuererstattung. Die Behörden hierzulande hätten in einigen Fällen widerrechtlich Erstattungsanträge von Firmen aus anderen EU-Staaten abgelehnt, heißt es in einem nun veröffentlichten Urteil (v. 18.11.2020 Az. C-371/19).

Hintergrund der Entscheidung ist eine Klage der EU-Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH gegen das Vorgehen der deutschen Steuerbehörden. Die Brüsseler Behörde überwacht in der Staatengemeinschaft die Einhaltung von EU-Recht.

Im aktuellen Fall geht es um die Erstattung der Mehrwertsteuer. Unternehmen können sich bei der Lieferung von Waren in ein anderes EU-Land oder bei der Erbringung von Dienstleistungen nach EU-Recht eigentlich die dort entrichtete Mehrwertsteuer erstatten lassen. Das Verfahren der EU-Kommission bezieht sich auf Firmen, die in Deutschland nicht zu Umsatzsteuerzwecken erfasst sind, also nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen.*

Nach Ansicht des EuGH hatten deutsche Behörden einige Anträge solcher Firmen wegen Unvollständigkeit abgelehnt, ohne aktiv bei den Antragstellern fehlende Belege oder Informationen einzufordern. Deutschland habe sich systematisch geweigert, fehlende Angaben nachzufordern und dann den Erstattungantrag abgewiesen, wenn die Angaben nur noch nach der Ausschlussfrist des 30. Septembers des jeweiligen Jahres nachgereicht werden konnten.

Das habe dazu geführt, dass einige Berechtigte keine Erstattung bekommen haben, so der EuGH. Damit verstoße Deutschland gegen geltende EU-Steuerregeln. Die Bundesrepublik habe zwar beteuert, die entsprechende Praxis geändert zu haben, dafür aber nach Ansicht des EuGH keine ausreichenden Belege vorlegen können.

*Richtigstellung am 20.11.2021, 15.06 Uhr: Zunächst hatte es hier geheißen, das Verfahren betreffe einen kleineren Kreis von Unternehmen. Formulierung daher präzisiert.

dpa/vbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43470 (abgerufen am: 12.10.2024 )

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