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EuGH zum Verbraucherschutz im Profisport: Muss ein Bas­ket­ball­spieler seinem Aus­bil­dungs­be­trieb 1,6 Mil­lionen Euro zahlen?

20.03.2025

Ein Basketballspiel (Symbolbild)

Die meisten Profisportler haben ihren Sport schon im Kindesalter ausgeübt. Foto: picture alliance / Eibner-Pressefoto | Sandy Dinkelacker

Eltern schlossen für ihren minderjährigen Sohn einen Deal: Ein Unternehmen bildet ihn zum Profisportler aus, dafür muss er, wenn er erfolgreich wird, zehn Prozent seiner Einnahmen an das Unternehmen abführen. War das rechtsmissbräuchlich?

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Jeder Profilsportler fängt mal klein an – so auch der lettische Basketballprofi, der gegen sein früheres Trainingsunternehmen klagt. Dieses hatte mit den Eltern des damals noch Minderjährigen einen Vertrag geschlossen, wonach ihr Sohn, falls er Berufssportler werden sollte, zehn Prozent seiner späteren Einnahmen an das Unternehmen abgeben muss. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf ein Vorabentscheidungsgesuch des nationalen Gerichts hin festgestellt, dass eine solche Klausel womöglich missbräuchlich sein kann (Urt. v. 20.03.2025, Az. C-365/23).

Die Eltern des klagenden Mannes schlossen für diesen, als er noch minderjährig war, einen Vertrag mit einem Unternehmen ab, das Jungsportler beruflich und sportlich fördert. Die Athleten werden trainiert und sportmedizinisch und psychologisch unterstützt. Im Gegenzug müssen sie, wenn sie später Berufssportler werden, zehn Prozent ihrer Einnahmen aus dem Sport an das Unternehmen abgeben – und das für die gesamte Vertragslaufzeit von 15 Jahren. 

Der Mann, mittlerweile Basketballprofi, müsste entsprechend knapp 1,6 Millionen Euro seiner Einnahmen an das Unternehmen zahlen, wenn die Klausel gültig wäre. Das glaubt er aber nicht, sodass er vor ein lettisches Gericht zog, das ihm Recht gab. Die Klausel in dem Vertrag, den seine Eltern für ihn geschlossen hatten, sei missbräuchlich. Der Rechtsstreit ging in die nächste Instanz und letztlich rief das lettische Oberste Gericht den EuGH an. Dieser sollte im Rahmen eines Vorabentscheidungsgesuchs klären, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2011/83/EU) auf den Fall des Mannes anwendbar ist und wenn ja, ob die Klausel gegen die Richtlinie verstößt.

Bei einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Vertrag über die Arbeitsweise der Union (AEUV) legen nationale Gerichte dem EuGH vor, wenn sie unsicher sind, ob und wie EU-Recht Anwendung findet. Der EuGH entscheidet dann über Auslegung und Gültigkeit von Europarecht, wodurch dieses vereinheitlicht wird.

Richtlinie anwendbar, wenn Klausel unklar und unverständlich

Der EuGH befand, dass die Richtlinie im Fall des Mannes anwendbar sei. Allerdings stellte er dabei allgemeine Voraussetzungen zur Anwendbarkeit der Richtlinie in solchen Fällen auf. 

Vertragsklauseln, die Hauptbestandteil eines Vertrags sind, dürfen nicht an den Maßstäben der Richtlinie gemessen werden, wenn sie klar und verständlich sind, so der EuGH. Wenn sie Hauptteil des Vertrags sind, dürfen sie ausnahmsweise anhand der Richtlinie geprüft werden, wenn sie unklar und unverständlich sind.

Ist das Schutzniveau für Verbraucher im nationalen Rechts höher als das der EU-Richtlinie, darf die Klausel ebenfalls auf Missbräuchlichkeit hin geprüft werden, selbst wenn sie klar und verständlich ist, so der EuGH weiter.

Verbraucher muss wirtschaftliche Verpflichtungen einschätzen können

Der EuGH gab dem lettischen Gericht in seiner Entscheidung auch gleich den Maßstab vor, um herausfinden zu können, ob eine Klausel als klar und verständlich einzustufen ist. Ein Regelung könne demnach nur dann verständlich sein, wenn der Verbraucher alle notwendigen Informationen erhält, die es ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen. Dabei betonte das Gericht das Transparenzgebot, das sich aus der Richtlinie ergebe.

Ob und wann Missbrauch anzunehmen ist, hat das Gericht dabei nicht pauschal festgelegt. Bei einer Klausel wie dieser jedoch, wonach junge Sportler zehn Prozent ihrer späteren Einnahmen aus sportlicher Tätigkeit abgeben müssen und das 15 Jahre ab Vertragsschluss, könne nicht automatisch von Missbrauch ausgegangen werden, gab der EuGH dem nationalen Gericht mit auf den Weg.

Vertragsschluss durch Eltern kann Missbrauch bedeuten

Um das Vorliegen von Missbrauch annehmen zu können, können laut den Luxemburger Richtern aber noch weitere Aspekte zu berücksichtigen sein. Zum einen seien die jeweiligen Missbrauchsvorschriften des nationalen Rechts zu würdigen. Zum anderen müssten die loyalen und fairen Marktpraktiken im jeweiligen Bereich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berücksichtigt werden, hier also im Bereich des Profisports.

Außerdem dürfen laut EuGH auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich seien auch die weiteren Klauseln des Vertrags bei der Bewertung mit einzubeziehen. Hierzu äußerte sich der EuGH vergleichsweise vage, dass die Minderjährigkeit des Mannes und die Vertretung durch seine Eltern bei Vertragsschluss für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eine relevante Rolle spielen könnten.

Anhand dieser Vorgaben, die der EuGH gemacht hat, wird nun das Oberste Gericht Lettlands eine Entscheidung treffen müssen.

tw/LTO-Redaktion

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EuGH zum Verbraucherschutz im Profisport: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56836 (abgerufen am: 25.01.2026 )

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