Wer nach der europäischen Fluggastrechteordnung Anspruch auf eine Entschädigung hat, muss sich nicht mit Euros begnügen. Die Zahlung kann in der jeweiligen Landeswährung verlangt werden, stellte nun der EuGH klar.
Wer aufgrund einer Flugverspätung oder -annullierung einen Entschädigungsanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (Fluggastrechte-VO) hat, kann auch verlangen, dass ihm dieser in der jeweiligen Währung seines Wohnsitzstaates ausgezahlt wird. Dies entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. v. 03.09.2020, Az. C-356/19).
Ausgangspunkt war ein Verfahren in Polen. Eine Frau hatte bei dem Luftverkehrsunternehmen Travel Service mit Sitz in Warschau einen Flug aus dem nichteuropäischen Ausland nach Polen gebucht. Am Tag des Fluges kam sie am Check-in an und stellte fest, dass der Flug über drei Stunden verspätet war, womit sie nach der Fluggastrechte-VO Anspruch auf eine Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro hatte.
Den Anspruch trat sie an ein Warschauer Unternehmen ab, welches ihn vor Gericht durchsetzen wollte und dabei verlangte, diesen in umgerechnet 1.698,64 polnischen Zloty zu begleichen. Die Gegenseite weigerte sich und berief sich u. a. darauf, dass schon die Forderung nach einer Zahlung in Zloty nicht rechtens sei. Das mit der Sache befasste Gericht legte schließlich dem EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vor, ob ein solches Begehren zulässig sei.
EuGH: Euro-Zwang würde Bürger außerhalb der Euro-Zone diskriminieren
Dies bejahte der EuGH nun in seinem Urteil und berief sich dabei vor allem auf den Sinn und Zweck der Fluggastrechte-VO, die ein hohes Verbraucherschutzniveau sichern solle. Aus diesem Grund seien Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt werden, weit auszulegen.
Den Anspruch auf Entschädigung von einem Antrag in einer bestimmten Währung abhängig zu machen, liefe auf eine Beschränkung dieses Rechtes hinaus, so der Luxemburger Gerichtshof, und würde damit das Erfordernis einer weiten Auslegung missachten. Zudem dürfe der Anspruch nicht davon abhängen, aus welchem Land ein Fluggast stamme oder wo er wohne. Würde man zur Bedingung machen, dass die Entschädigung nur in Euro geleistet werden könne, würde das zu einer Ungleichbehandlung derjenigen Fluggäste führen, die aus einem EU-Mitgliedstaat außerhalb der Euro-Zone kommen.
Europäische Gerichte dürfen somit einen Anspruch nach der Fluggastrechte-VO nicht deshalb zurückweisen, weil er in der jeweiligen Landeswährung beziffert ist.
mam/LTO-Redaktion
EuGH zur Fluggastentschädigung: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42688 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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