Der EuGH hat entschieden, dass eine Kollision mit einem Vogel einen von der Fluggesellschaft nicht beherrschbaren "außergewöhnlichen Umstand" darstellt. Die Airline darf sich deshalb aber nicht beliebig viel Zeit lassen.
Fluggäste haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Flieger mit einem Vogel zusammenstößt und sich deshalb verspätet (Urt. v. 04.05.2017, Az. C-315/15). Vogelschlag liege jenseits der Kontrolle der Fluggesellschaft, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag. Für solche besonderen Umstände sieht die Fluggastrechteverordnung Ausnahmen von der Entschädigungspflicht vor, die grundsätzlich bei Verspätungen von mehr als drei Stunden gilt.
Die Situation im entschiedenen Fall war jedoch etwas komplizierter. Geklagt hatten zwei tschechische Fluggäste, deren Flug von Bulgarien nach Tschechien letztlich mehr als fünf Stunden zu spät ankam. Grund waren insgesamt drei Inspektionen ihres Flugzeugs auf vorherigen Flügen - einmal nach einem technischen Problem und sodann zwei weitere Male nach Vogelschlag. Das angerufene tschechische Gericht bat den EuGH um Rat bei der Auslegung des EU-Rechts.
Dieser entschied, technische Probleme seien kein "außergewöhnlicher Umstand", so dass die Fluggesellschaft für die dadurch entstandene Verzögerung hafte. Anders verhält es sich mit dem Vogelschlag. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - Verspätungen aus beiden Kategorien addieren, kann die Airline von der Gesamtverzögerung diejenige Zeitspanne abziehen, die infolge des außergewöhnlichen Umstandes hinzugekommen ist. Voraussetzung ist aber, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, eine Verspätung zu vermeiden.
Im entschiedenen Fall konnte die Airline deshalb nur die Zeitspanne vom Vogelschlag bis zur ersten Kontrolle nach dem Vogelschlag abziehen. Dass die Airlinebetreiber sich entschlossen hatten, noch auf einen zweiten Kontrolleur zu warten, der ebenfalls bestätigen sollte, dass der Vogelschlag keine Schäden hinterlassen hatte, sei indes überflüssig gewesen. Die zusätzliche Wartezeit für diesen zweiten Kontrolleur müsse die Airline sich daher zurechnen lassen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
EuGH zu Flugverspätung: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22819 (abgerufen am: 10.11.2024 )
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