Den Anschlussflug verpasst, weil sich der erste Flieger verspätet hat: Entschädigungen von Fluggesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten können Fluggäste auch vor deutschen Gerichten einklagen, entschied der EuGH.
Wer einen Flug mit Umstieg von einem EU-Mitgliedsland nach Deutschland bucht, kann bei Verspätungen gegen die ausländische Airline vor deutschen Gerichten klagen - selbst wenn diese gar nicht Vertragspartner ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch entschieden (Urt. v. 07.03.2018, Az. C-274/16, C-447/16 u. C-448/16).
Mehrere Passagiere hatten bei Air Berlin beziehungsweise bei Iberia Umsteigeflüge von Spanien nach Deutschland gebucht. Die jeweils erste Teilstrecke wurde nicht von diesen Fluggesellschaften selbst, sondern von deren spanischem Partner Air Nostrum abgewickelt.
Da dieser erste Flug verspätet war, verpassten die Gäste ihre jeweiligen Anschlüsse und kamen mit bis zu 13 Stunden Verspätung in Deutschland an. Sie wollten von Air Nostrum eine Ausgleichszahlung und klagten in Deutschland.
Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf und der Bundesgerichtshof (BGH) hatten Zweifel daran, dass deutsche Gerichte zuständig sind. Immerhin handele es sich um Flüge im Ausland, ausgeführt von ausländischen Anbietern, mit denen die Passagiere keinen direkten Vertrag hatten.
EuGH: Zielflughafen ist Erfüllungsort
Im Kern ging es um die Frage, ob die Bestimmungen der Brüssel-I-Verordnung anzuwenden sind. Danach können Personen aus anderen Mitgliedstaaten vor den Gerichten des Erfüllungsorts verklagt werden. Bei Dienstleistungen wäre das grundsätzlich der Ort, an dem die Leistung nach dem Vertrag erbracht wurde.
Mit seinem Urteil vom Mittwoch stellte der EuGH nun fest, dass Deutschland als Ankunftsort Erfüllungsort im Sinne der Verordnung sei. Das gelte nicht nur für den zweiten, sondern auch für den ersten, innerspanischen Flug. So können die deutschen Gerichte für Klagen gegen die ausländische Fluggesellschaft Air Nostrum zuständig sein.
Durch die einheitliche Buchung für die gesamte Reise ergebe sich die Verpflichtung, einen Fluggast vom Start- bis zum Zielflughafen zu befördern, untermauerten die Luxemburger Richter ihre Entscheidung. Dabei stelle das Endziel den Ort da, an dem die Dienstleistung hauptsächlich erbracht werde. Für eine Fluggesellschaft, die wie Air Nostrum nur den ersten Flug bis zur Zwischenlandung durchführe, sei es hinreichend vorhersehbar, dass die Fluggäste vor den Gerichten im Land des Zielflughafens gegen sie vorgehen könnten.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
EuGH zu Fluggastentschädigung bei Umsteigeflügen: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27381 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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