Die Caritas darf einer Frau nicht allein wegen ihres Austritts aus der katholischen Kirche kündigen. Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn gleichzeitig evangelische Mitarbeiterinnen beschäftigt werden.
Die Caritas kann einer Mitarbeiterin nicht aus dem alleinigen Grund kündigen, dass sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist. Das gilt zumindest, wenn die Kirche auch nicht-katholische Mitarbeiter:innen in dieser Position beschäftigt. Zwar dürften Gerichte nicht das Ethos der Kirchen an sich beurteilen. Es sei aber Sache der Gerichte und nicht der Kirche zu prüfen, ob eine berufliche Anforderung angesichts dieses Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urt. v. 17.03.2026, Az. C-258/24) und damit den Rahmen der Kirchen in Hinblick auf ihr Handeln weiter eingeschränkt.
Das Gericht wertete eine solche Kündigung im zugrunde liegenden Fall als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG (RiLi) und als Diskriminierung wegen der (negativen) Religionsfreiheit, Art. 10 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Betont aber, dass dies letztlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) als vorliegendes Gericht beurteilen müsse.
Notwendig ist nach dem EuGH ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Kirche als Arbeitgeber mit seinem religiösen Ethos, dessen "Recht auf Autonomie nicht in Frage gestellt" werden könne, und den Interessen der Arbeitnehmenden auf diskriminierungsfreie Beschäftigung.
Austrittsgrund: Besonderes Kirchgeld in Limburg
Eine Mitarbeiterin in der Schwangerschaftsberatung der Caritas hatte geklagt. Mehr als sechs Jahre hatte die Sozialpädagogin bei dem katholischen Verein gearbeitet, im Juni 2013 ging sie in Elternzeit. Wenige Monate später trat sie aus der Kirche aus. Als Grund gab sie das besondere Kirchgeld an, das die Diözese Limburg erhebt. Es wird von Kirchenmitgliedern erhoben, die mit einem gut verdienenden konfessionslosen oder einer anderen Religion angehörenden Ehepartner verheiratet sind – so wie die zuvor katholische Sozialarbeiterin mit ihrem nicht-katholischen Ehemann. Der war wegen der Missbrauchsfälle und des überzogenen Luxus des früheren Bischofs von Limburg bereits aus der Kirche ausgetreten. Vor ihrer Rückkehr aus der Elternzeit teilte der katholische Arbeitgeber der Frau mit, dass ihr ohne einen Wiedereintritt die Kündigung drohe. Die Mutter von fünf Kindern lehnte einen Wiedereintritt ab, es folgten die Kündigung und ihre Klage. Allerdings beschäftigte die Caritas in der gleichen Position auch evangelische Mitarbeiterinnen, denen eine Kündigung bei einem Kirchenaustritt nicht drohen würde.
Vor dem Arbeitsgericht (ArbG Wiesbaden, Urt. v. 10.06.2020, Az. 2 Ca 288/19) und dem Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt, Urt. v. 01.03.2022, Az. 8 Sa 1092/20) war die Frau erfolgreich. Der Fall ging zum Bundesarbeitsgericht (BAG), das legte einige Grundfragen des kirchlichen Arbeitsrechts dem EuGH vor (BAG, Az. 2 AZR 196/22).
Kirchenmitgliedschaft offenbar nicht “wesentlich” für Schwangerenberatung
Im vorliegenden Fall dürfe die Caritas nicht allein wegen des Austritts kündigen, während sie insbesondere nicht-katholische Personen für die gleiche Tätigkeit beschäftigt. In einer solchen Situation scheine nämlich der Austritt an sich das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie nicht in Frage zu stellen. Die Anforderung der Kirchenmitgliedschaft sei für die Tätigkeit einer Schwangerschaftsberaterin offenbar nicht “wesentlich”.
Die Frau sei auch wegen des besonderen Kirchgeldes ausgetreten. Damit habe sie sich weder von den Grundsätzen und Grundwerten der katholischen Kirche distanziert noch sich von ihnen abgewandt. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass sie nicht mehr bereit wäre, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.
Es obliege jedenfalls der Caritas, darzutun, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich die streitige Anforderung tatsächlich als notwendig und verhältnismäßig erweist.
Bewegt sich der EuGH auf das BVerfG zu?
Für Prof. Gregor Thüsing, Vertreter der Caritas in dem Verfahren, hat sich der EuGH “einen deutlichen Schritt auf das Bundesverfassungsgericht zubewegt”. In seinem Urteil räume er dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht einen weitaus größeren Stellenwert ein, als es noch die Anträge der Generalanwältin getan hätten. "Das Gericht betont, die Abwägung ist letztlich wegen Religionsfreiheit und Selbstbestimmungsrecht Sache des nationalen Gerichts und es betont auch, dass das Gericht kein Schiedsrichter ist, was den Kirchenaustritt als Aufkündigung der Loyalität letztlich bewerten kann. Dass ein kirchlicher Arbeitgeber auch Nicht-Christen beschäftigt, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, aber es ist eben nicht der alleinige Maßstab.
Entscheiden wird den Fall nun das BAG in Erfurt. Aus dessen Sicht - allerdings mit inzwischen verändertem Vorsitz im zuständigen Zweiten Senat - war die Kündigung eine Ungleichbehandlung unmittelbar aus Gründen der Religion. Die Frage war, ob diese gerechtfertigt ist. Den Vorsitz des Zweiten Senats hat seit Mitte 2025 der Vorsitzende Richter am BAG Oliver Klose.
EuGH-Urteil zu Grundsatzfrage: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59529 (abgerufen am: 16.04.2026 )
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