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Klage gegen "Sky" in Österreich: EuGH stärkt Wider­rufs­recht von Strea­ming-Kunden

09.07.2026

Apps verschiedener Streaminganbieter auf einem Smartphone

Die Entscheidung des EuGH könnte auch andere Streaminganbieter betreffen. Verbraucher können den Vertrag 14 Tage widerrufen. Foto: picture alliance/dpa | Marcus Brandt

Der EuGH setzt Streaming-Anbietern Grenzen: Bei personalisierten Abos bleibt das Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen. Wer den Vertrag widerruft, muss für die bereits genutzte Leistung allerdings zahlen.

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Streamingdienste dürfen das Widerrufsrecht für ihre digitalen Angebote nicht generell ausschließen. Das entschied am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 09.07.2026, Az. C-234/25). Ein Ausschluss des Widerrufsrechts ist nach EU-Regeln nur bei "digitalen Inhalten" möglich – bei einem Streaming-Abo handelt es sich aus Sicht der Richterinnen und Richter in Luxemburg jedoch um eine "digitale Dienstleistung", wenn sich das Angebot am Nutzerverhalten orientiert und daran angepasst wird.

Geklagt hatte ein österreichischer Verbraucherverein gegen den Streaminganbieter Sky. Der Verein stützt sich auf das österreichische Bundesgesetz über Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (FAGG). Dieses gewährt Verbraucherinnen und Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht. 

Sky stuft sein Angebot jedoch als "digitalen Inhalt" ein und schließt daher das Widerrufsrecht aus, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich zustimmen, dass sie das Angebot sofort nutzen möchten und mit der Leistung begonnen wird. Dies sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 FAGG möglich. Demnach besteht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über "die Bereitstellung digitaler Inhalte". Sky zufolge gilt diese Praxis auch für den Dienst "Wow", den das Unternehmen in Deutschland anbietet. Das mit dem Fall befasste österreichische Gericht war unsicher, ob die von Sky angebotene Leistung unter den Begriff der "digitalen Inhalte" fällt oder eine "digitale Dienstleistung" darstellt, für die das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden kann. Es fragte daher den EuGH, wie die Begriffe abzugrenzen seien.

EuGH: Angebot der Inhalte ausschlaggebend

Der antwortete differenziert: Wenn ein Streamingdienst nur feststehende Inhalte bereitstellt, liege ein Angebot "digitaler Inhalte" vor. Denn dann wisse der Verbraucher vor Vertragsabschluss, worauf er sich einlasse. Ihm werde lediglich ein punktueller Zugang zu einem oder mehreren spezifischen Inhalten eingeräumt. 

Wird das Angebot aber an die Präferenzen der Kundinnen und Kunden angepasst, also werden personalisierte Empfehlungen gemacht, sei das Angebot eine "digitale Dienstleistung". So bewertete der EuGH den vorliegenden Fall: Die Abonnenten seien mit einer Vielzahl verschiedener und individualisierter Inhalte konfrontiert. Es sei nicht möglich, alle Inhalte und insbesondere angebotene Empfehlungsfunktionen auf Anhieb zu überblicken oder diese mit den Angeboten anderer Streamingdienste zu vergleichen. Daher müsse den Verbrauchern eine Testphase zugestanden werden.

WM schauen und danach widerrufen?

Zwar bezieht sich das EuGH-Urteil auf den österreichischen Fall, den die dortigen Gerichte auch noch endgültig entscheiden müssen. Laut Rechtsanwalt Tim Wittwer aus Hannover sind die deutschen und österreichischen Regeln beim Widerrufsrecht aber vergleichbar, sodass die Vorgaben aus Luxemburg auch hierzulande relevant seien. Gegenüber der dpa erklärt Wittwer, dass für Streaminganbieter das Bedürfnis bestehe, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn sie bisher Widerrufsrechte ausgeschlossen haben.

Die Entscheidung könnte Wittwer zufolge nun vor allem für Anbieter problematisch werden, die im Rahmen eines auf Dauer angelegten Abos punktuell attraktive Großereignisse zum Streaming anbieten. Abonnentinnen und Abonnenten könnten diese Großereignisse dann innerhalb der 14-Tages-Frist ansehen und anschließend widerrufen. Relevant könnte das etwa für Anbieter sein, die ein generelles Film- und Fernseh-Angebot um ein Spezialpaket zur Fußball-Weltmeisterschaft ergänzen.

Nach Auffassung des EuGH seien die Interessen der Anbieter dennoch ausreichend geschützt. Denn Kundinnen und Kunden müssten im Fall eines Widerrufs einen angemessenen Wertersatz für die Nutzung zahlen. Kunden sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass ein Widerruf für sie kostenlos wäre.

sim/LTO-Redaktion 

mit Material der dpa

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Zitiervorschlag

Klage gegen "Sky" in Österreich: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60398 (abgerufen am: 08.09.2026 )

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