Wenn Asylbewerber gegen die Vorschriften ihrer Unterbringungszentren verstoßen oder grob gewalttätig werden, dürfen Sanktionen gegen sie verhängt werden. Der EuGH hat nun entschieden, wie weit diese gehen dürfen.
Nach Art. 20 Abs. 4 der Aufnahmerichtline (2013/33/EU) dürfen die EU-Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall festlegen, dass ein Asylbewerber grob gegen die Vorschriften des ihn aufnehmenden Unterbringungszentrums verstößt oder sich grob gewalttätig verhält. In einem Fall aus Belgien hat sich die Große Kammer des Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun erstmals zur Reichweite dieses Rechts geäußert und entschieden, dass Asylbewerber nicht mit dem Entzug der gewährten Leistungen in den Bereichen Unterkunft, Verpflegung oder Kleidung sanktioniert werden dürfen (Urt. v. 12.11.2019, Az. C-233/18).
Ein afghanischer Staatsbürger war als unbegleiteter Minderjähriger nach Belgien eingereist und hatte dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wurde in einem Unterbringungszentrum aufgenommen, wo er an einer Schlägerei zwischen den Bewohnern beteiligt war. Der Leiter des Unterbringungszentrums beschloss daraufhin, ihn für die Dauer von 15 Tagen vom Anspruch auf materielle Hilfe auszuschließen. In dieser Zeit verbrachte er die Nächte nach eigenen Angaben in einem Brüsseler Park bzw. bei Freunden.
Würdiger Lebensstandard zu jeder Zeit
Der EuGH entschied nun, dass sich die von der Richtline erfassten Sanktionen grundsätzlich zwar auch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen beziehen dürfen – sie müssen aber verhältnismäßig sein und einen würdigen Lebensstandard gewährleisten. In den Bereichen Kleidung, Unterkunft oder Verpflegung ist nach Auffassung der Luxemburger Richter auch ein nur zeitweiliger Entzug der Leistungen nicht mit EU-Recht vereinbar.
Eine Maßnahme, die die Würde des Asylbewerbers nicht verletzt, könnte laut EuGH etwa die Verlegung in ein anderes Unterbringungszentrum oder eine Inhaftierung sein. Bei Sanktionen gegen Minderjährige müsse das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Kindeswohl zudem besonders berücksichtigt werden. Laut EuGH hindere die Richtline die Behörden im Übrigen nicht daran, die Minderjährigen dem zuständigen Jugendamt anzuvertrauen.
acr/LTO-Redaktion
EuGH zu Sanktionen für gewalttätige Asylbewerber: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38671 (abgerufen am: 10.10.2024 )
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