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33547

EuGH zur europäischen Tabakrichtlinie: Ver­kaufs­verbot für Aroma-Tabak recht­mäßig

30.01.2019

Aroma-Tabak

© Art of Success - stock.adobe.com

Der Verkauf von aromatisierten Tabakprodukten in der EU bleibt verboten. Die Tabakrichtline schränke zwar den freien Warenverkehr ein, sei für den EuGH wegen des hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit aber gerechtfertigt.

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Das unionsweite Verkaufsverbot für aromatisierte Tabakprodukte ist rechtens. Das Verbot verstoße nicht gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und der Gleichbehandlung, befand der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch (Urt. v. 30.01.2019, Rechtssache C-220/17).

Hintergrund ist ein Fall am Verwaltungsgericht (VG) Berlin. Das Familienunternehmen Planta Tabak klagte gegen bestimmte deutsche Rechtsvorschriften, die eine EU-Richtlinie von 2014 für den Verkauf von Tabakprodukten umsetzen. Sie waren 2016 in Deutschland in Kraft getreten. Seitdem ist der Verkauf von Zigaretten oder Tabak zum Selbstdrehen mit Aroma verboten, weil der Tabakgeschmack überdeckt wird und sie damit zur Förderung des Tabakkonsums beitragen. Für sämtliche Produkte mit einem höheren Marktanteil als drei Prozent wurde jedoch eine Auslaufphase bis 2020 festgelegt, damit Hersteller und Händler ihre Bestände verkaufen können. Gegen diese Ungleichbehandlung klagte Planta Tabak.

Die Luxemburger Richter befanden nun, dass die Unterscheidung anhand der Verkaufsmengen gerechtfertigt sei und nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Das schrittweise Vorgehen sei rechtens, um den Verbrauchern von viel verkauften Produkten Zeit zu geben, zu anderen Erzeugnissen zu wechseln, argumentierten sie. 

Das Verkaufsverbot halte sich im Rahmen dessen, was zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzes, besonders für junge Menschen, erforderlich sei. Denn gerade jungen Menschen werden durch bestimmte Aromen an den Tabakkonsum herangeführt. Dabei stelle das Verbot zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, welche jedoch durch das Ziel gerechtfertigt sei, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.

dpa/mgö/LTO-Redaktion

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EuGH zur europäischen Tabakrichtlinie: . In: Legal Tribune Online, 30.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33547 (abgerufen am: 15.03.2026 )

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