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EuGH-Generalanwalt zu Haftbefehl aus Ungarn: Wer sich beschweren kann, darf aus­ge­lie­fert werden

04.07.2018

Gefängniszelle

© trahko - stock.adobe.com

Das Bremer Oberlandesgericht liegt wieder einmal im Clinch mit ungarischen Justizbehörden. Nun hat EuGH-Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona zum Vertrauen gemahnt: Misstrauen in die Haftbedingungen müsse gut begründet sein.

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Erst im April 2016 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über einen Streit zwischen einem ungarischen Gericht und dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Bremen entschieden. Damals ging es um einen europäischen Haftbefehl, den zu vollstrecken man zögerte, weil Zweifel an ordentlichen Haftbedingungen in Ungarn bestanden.

Nun ist ein weiterer solcher Zwist vor dem Gerichtshof gelandet. Doch die Situation habe sich geändert, betonte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona am Mittwoch in seinen Schlussanträgen: Da die Ungarn in der Zwischenzeit Rechtsmittel zur Beschwerde gegen unzureichende Haftbedingungen eingeführt hätten, sei zunächst einmal Vertrauen angeraten. Eine Auslieferung könne damit nicht aufgrund unmenschlicher Haftbedingungen verweigert werden (Az. C-220/18 PPU).

Der Mann, um den es in diesem Fall geht, ist ungarischer Staatsbürger und sitzt seit November 2017 aufgrund eines früheren Haftbefehls aus Ungarn, basierend auf Verurteilungen wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Betrugs und Einbruchdiebstahls, in deutscher Haft. Das ungarische Gericht forderte nun in Form eines zweiten Haftbefehls die Auslieferung des Mannes, doch das Hanseatische OLG wollte dem zunächst nicht nachkommen. Stattdessen schickte man ein Schreiben zurück mit der Bitte, die dem Mann drohenden Haftbedingungen näher zu erklären. Bereits im Rahmen des ersten Ersuchens hatten die Ungarn den Bremern zugesichert, dass der Verhaftete keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt werde.

EuGH billigte 2016 Verweigerung der Auslieferung

Zudem hatte Ungarn im Oktober 2016 Rechtsvorschriften verabschiedet, die Inhaftierten die Möglichkeit von Beschwerden gegen ihre Haftbedingungen geben. Das reichte dem OLG allerdings nicht aus, weshalb man weitere Informationen über die Haftbedingungen forderte - diese Anfrage blieb allerdings unbeantwortet. So ersuchte man schließlich den EuGH um Klärung der Frage, ob die bloße Beschwerdemöglichkeit ausreiche, um einen Bürger trotz Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Haftbedingungen auszuliefern.

In seinen Schlussanträgen lieferte Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona nun ein Plädoyer für das gegenseitige Vertrauen unter EU-Mitgliedsstaaten, auch was die Integrität der Justiz anbelangt. Im 2016 entschiedenen Fall hatte der EuGH noch geurteilt, dass ein Haftbefehl nicht vollstreckt werden dürfe, wenn die konkrete Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bestehe (Az. C-404/15 und C-659/15 PPU). Dies sieht Campos Sánchez-Bordona aber eben durch die Einführung des neuen Beschwerdesystems in Ungarn nicht mehr gegeben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe auch festgestellt, so der Generalanwalt, dass die Beschwerdemöglichkeit in Ungarn eine realistische Möglichkeit biete, gegen unzureichende Haftbedingungen vorzugehen. Es handele sich nicht um ein bloß theoretisches und praktisch kaum durchführbares Verfahren.

Zudem könne auf gegenseitigem Vertrauen beruhendes System der Zusammenarbeit in Strafsachen nicht bestehen, wenn die Gerichte eines Mitgliedsstaates Ersuchen der Gerichte eines anderen so behandelten, "als wäre deren Sensibilität für den Schutz der Grundrechte geringer als ihre eigenen".

Fragen zu Haftbedingungen begründet - aber nur in Grenzen

Ganz so sicher war sich der Generalanwalt aber offenbar auch nicht, was die Zuverlässigkeit des ungarischen Beschwerdesystems angeht. Das OLG habe sich nämlich gleichwohl zurecht nach den Haftbedingungen erkundigt, da im vorliegenden Fall nicht sicher sei, dass die Neuerung ihre Wirkung "in dem Maße entfaltet habe, dass die Gefahr einer Verletzung dieses Rechts zur Ausnahme geworden sei", wie es in der Mitteilung des EuGH heißt.

Erkundigen könne sich das Gericht aber nur nach Umständen, die für die Beurteilung einer konkreten Gefahr für den jeweiligen Auszuliefernden beträfen. Alles darüber Hinausgehende brauche der ersuchende Staat nicht zu beantworten. Bei der Beurteilung müsse auch die von den Ungarn gegebene Garantie für die rechtmäßigen Haftbedingungen besonders berücksichtigt werden.

Da das OLG einige Fragen gestellt hatte, die nach Ansicht des Generalanwalts weit über das Erforderliche hinaus gingen, konnte man in Bremen nicht auf die Beantwortung aller Fragen bestehen, um die Auslieferung durchzuführen.

mam/LTO-Redaktion

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EuGH-Generalanwalt zu Haftbefehl aus Ungarn: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29555 (abgerufen am: 19.05.2026 )

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