Drittstaatsangehörige, die mit Unionsbürgern verheiratet waren, können nach der Scheidung ihr EU-Aufenthaltsrecht verlieren, entschied der EuGH. Ein Zwang zur Ausweisung bestehe aber nicht.
Mit der Scheidung können ausländische Ehepartner von EU-Bürgern ihr Aufenthaltsrecht verlieren, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag fest. Konkret kann danach ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte einer in einem anderen Mitgliedstaat lebenden Unionsbürgerin ist, kein Aufenthaltsrecht mehr in seinem Wohnmitgliedsstaat beanspruchen, wenn seine Frau diesen Staat bereits vor Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens verlassen hat (Az. C-218/14).
Geklagt hatten ein Inder, ein Kameruner und ein Ägypter, die jeweils mit einer Unionsbürgerin (eine Lettin, eine Deutsche und eine Litauerin) verheiratet waren und mit ihnen länger als vier Jahre in Irland gewohnt hatten. In jedem dieser drei Fälle verließen die Ehefrauen ihre Ehemänner und auch Irland und beantragten in ihren jeweiligen Heimatländern die Scheidung. Die irischen Behörden waren der Auffassung, die drei drittstaatsangehörigen Ehemänner hätten kein Recht mehr zum Aufenthalt in Irland, da die Unionsbürgerinnen zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags Irland bereits verlassen haben.
Die drei Männer fochten die Entscheidungen an, mit denen ihnen die Aufrechterhaltung ihres Aufenthaltsrechts in Irland verwehrt wurde. Der High Court of Ireland fragte deshalb den Gerichtshof, ob das Aufenthaltsrecht der drei Männer aufrechterhalten bleiben konnte, obwohl die jeweiligen Ehen nach dem Wegzug der Frauen aus diesem Land geschieden wurden.
Konflikt innerhalb der einschlägigen Richtlinie
Verlässt ein Unionsbürger das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dem er selbst nicht angehört (Aufnahmemitgliedstaat), verlieren seine Familienangehörigen, die Drittstaatsangehörige (also nicht selbst Unionsbürger) sind, gemäß der Richtlinie 2004/38/EG das Recht, sich in diesem Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Andererseits bestimmt die Richtlinie gleichzeitig, dass die Familienanghörigen, die einem Drittstaat angehören, im Falle einer Scheidung ihr Aufenthaltsrecht in dem Aufnahmemitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen behalten dürfen, sofern die Ehe mindestens drei jahre vor Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden hat.
Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass ein drittstaatsangehöriger Ehegatte das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verliert, wenn der Unionsbürger vor Einleitung der Scheidung das Land verlässt. Also hängt danach alles davon ab, ob sich beide Partner zum Zeitpunkt der Scheidung in dem Staat aufhalten, in den der Nicht-EU-Bürger nachgezogen ist.
Gleichzeitig wiesen die Richter darauf hin, dass in einem solch speziellen Fall den Drittstaatsangehörigen das nationale Recht einen erweiterten Schutz gewähren könne, so dass sie sich doch noch im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufhalten dürften. So ist es inzwischen auch gekommen: Die drei Männer erhielten von den Behörden eine vorübergehende Genehmigung zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in Irland.
ms/LTO-Redaktion
EuGH zu Drittstaatsangehörigen: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16251 (abgerufen am: 11.11.2024 )
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