EuGH zu Spielerberatern: FIFA-Regeln könnten gegen Kar­tell­recht ver­stoßen

16.07.2026

Das Landgericht Mainz wollte vom EuGH wissen, ob die FIFA-Regeln für Spielervermittler mit dem Kartellverbot vereinbar sind. Zumindest bei einigen Vorgaben ist das wohl nicht der Fall.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Zweifel zumindest an einzelnen Regeln für Spielervermittler des Fußball-Weltverbands FIFA geäußert. Besonders kritisch sehen die Richterinnen und Richter eine Vorgabe, nach der Vermittler Spieler oder Trainer mit laufendem Exklusivvertrag nur in einem bestimmten Zeitraum ansprechen dürfen. Nach Auffassung des Gerichts könnten die FIFA-Regeln gegen EU-Kartellrecht verstoßen (Urt. v. 16.07.2026, Az. C-209/23).

Vor dem Landgericht (LG) Mainz hatten Spielervermittler gegen ein FIFA-Reglement geklagt, das bestimmte Standards für die Berufsausübung festlegt. Unter anderem geht es um Obergrenzen für die Vergütung; das Verbot, gleichzeitig zwei oder drei der Parteien zu vertreten, die am Transfer eines Spielers oder Trainers beteiligt sind, und Transparenzpflichten. Die Spielervermittler wollen per Unterlassungsklage erreichen, dass mehrere dieser Bestimmungen nicht mehr angewendet werden dürfen. Die FIFA ist der Meinung, dass sie etwa für die Integrität des Fußballs sowie zur Sicherstellung von Transparenz erforderlich seien. Das LG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die FIFA-Regeln u.a. gegen das Kartellverbot aus Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) verstoßen.

EuGH sieht Verstoß gegen Kartellverbot und Dienstleistungsfreiheit

Das dürfte der Fall sein, befand der EuGH. Nach den FIFA-Regeln dürfen Vermittler mit Auftraggebern, die bereits an einen exklusiven Vermittlungsvertrag gebunden sind, nur in einem Zeitfenster von zwei Monaten vor Vertragsende in Kontakt treten oder einen Vermittlungsvertrag schließen. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot, so der EuGH.

Das Mehrfachvertretungsverbot, bestimmte Voraussetzungen für den Erhalt einer Lizenz und die Kontaktaufnahmeregel stufte der Gerichtshof als Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU ein. Das LG müsse nun prüfen, ob sie durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigt sei, etwa zum Schutz von Spielern und Trainern vor missbräuchlichen Praktiken der Vermittler.

FIFA begrüßt Urteil

FIFA zeigte sich zufrieden mit dem Urteil. Für "zentrale Elemente" des Reglements wie die Vergütungsobergrenze, die Lizenzierungspflicht für Spielervermittler und das Verbot der Mehrfachvertretung habe der EuGH entschieden, dass sie gerechtfertigt werden können.

Erst kürzlich hat sich der EuGH mit dem umstrittenen Regelwerk des Deutschen Fußballbundes (DFB) für Spielervermittler aus dem Jahr 2015 beschäftigt, LTO berichtete. Gegen die DFB-Regeln hatte der einflussreiche Spielerberater Roger Wittmann geklagt, dessen Beratungsagentur "Rogon" zu den bekanntesten zählt. Nach Ansicht des EuGH könnten die DFB-Vorgaben an Vereine und Spieler unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen, sie könnten nämlich aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Die Vorgaben darin stimmen allerdings nicht komplett mit denen im FIFA-Fall überein – beispielsweise geht es nicht um Vergütungshöchstgrenzen.

fkr/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

Zitiervorschlag

EuGH zu Spielerberatern: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60457 (abgerufen am: 14.08.2026 )

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