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47410

EuGH zu Entschädigung wegen Verspätung bei Teilflügen: Gericht des Abflu­g­ortes ist zuständig

03.02.2022

Ein Reisender guckt auf die Abflugtafel am Flughafen.

Die Gerichte an den Orten der Zwischenlandungen sind grundsätzlich nicht zuständig. Foto: Sergey Furtaev - stock.adobe.com

Wo liegt bei Flügen mit mehreren Umstiegen der Erfüllungsort, wenn einer der Teilflüge Verspätung hat, sodass man den Anschluss verpasst? Laut EuGH ist das Gericht am Abflugort des verspäteten Flugzeugs für Entschädigungsklagen zuständig.

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Bei Klagen auf Entschädigungszahlungen wegen Flugverspätungen ist grundsätzlich das Gericht an dem Ort zuständig, wo das Flugzeug verspätet abhob. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) für Fälle, in denen Reisende auf dem Weg zum Ziel mehrfach umsteigen müssen. Die Gerichte an den Orten der Zwischenlandungen könnten nur ausnahmsweise zuständig sein (EuGH, Urt. v. 03.02.2022, Rs. C-20/21).

Fluggäste hatten auf Zahlung einer Verspätungsentschädigung geklagt. Sie hatten bei der Lufthansa einen Flug von Warschau über Frankfurt am Main nach Male (Malediven) gebucht. Der erste Teilflug, von Warschau nach Frankfurt, wurde von LOT Polish Airlines durchgeführt. Weil der Abflug sich verzögerte, landeten die Kläger in Frankfurt mit Verspätung und verpassten ihren von Lufthansa durchgeführten Anschlussflug nach Male. Dieses Endziel erreichten sie mit einer Verspätung von mehr als vier Stunden. Vor dem Amtsgericht (AG) Frankfurt begehrten sie daher von LOT  für die Entfernung Warschau – Male eine Verspätungsentschädigung von je 600 Euro. Das AG hielt sich jedoch nicht für zuständig und wies die Klage ab.

Abflugort ist Erfüllungsort

Das daraufhin angerufene Landgericht (LG) Frankfurt legte die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit dem EuGH vor. Konkret geht es um die Auslegung der sog. Brüssel-I-a-Verordnung Nr. 1215/2012. Dort ist geregelt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden kann, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen – sprich am Erfüllungsort.

Der EuGH ist der Ansicht, dass der Ankunftsort des ersten Teilflugs, im konkreten Fall also Frankfurt, nicht als Erfüllungsort einzustufen ist. Das sei zumindest dann der Fall, wenn sich eine Klage allein mit dem verspäteten Abflug diesen ersten Teilflugs beschäftigt. Erfüllungsort sei dann der Abflugort des ersten Teilflugs. Dort werde die Dienstleistung hauptsächlich erbracht, im vorliegenden Fall sei das Warschau.

Das müsse allerdings nicht immer so sein. So könnte sich Abweichendes aus spezifischen Klauseln eines Luftbeförderungsvertrages ergeben und damit auch Gerichte an Orten von Zwischenlandungen zuständig sein. Im vorliegenden Fall habe das LG Frankfurt dies aber nicht hinreichend angeführt.

pdi/LTO-Redaktion

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EuGH zu Entschädigung wegen Verspätung bei Teilflügen: . In: Legal Tribune Online, 03.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47410 (abgerufen am: 23.05.2025 )

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