EuGH zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte: Wann die Nicht­vor­lage an den EuGH zur Staats­haf­tung führt

08.09.2026

Das letztinstanzliche Gericht hätte dem EuGH eine Frage vorlegen müssen – tut es aber nicht, und eine Partei verliert deshalb den Prozess. Haftet dafür der Staat? Nicht immer, sagt der EuGH in zwei neuen Entscheidungen.

Allein die Nichtvorlage einer entscheidungserheblichen Frage löst keine Staatshaftung aus, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Er konkretisierte mit zwei neuen Urteilen die Voraussetzungen für eine Staatshaftung nach einer unionsrechtswidrigen gerichtlichen Entscheidung (Urt. v. 08.09.2026, Az. C-163/24, C-293/24).

In beiden Klagen ging es um die Frage, ob ein Staatshaftungsanspruch besteht, wenn eine letztinstanzliche Entscheidung eines nationalen Gerichts gegen das Unionsrecht verstößt. Die Gerichte hatten jeweils abgelehnt, eine entscheidungserhebliche Frage dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) vorzulegen. 

Voraussetzungen der Staatshaftung wegen Verstoß gegen das Unionsrecht

Grundsätzlich verlangt der EuGH für die Staatshaftung wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht drei Voraussetzungen: Die Norm des Unionsrechts muss bezwecken, dem Geschädigten ein Recht zu verleihen, der Verstoß gegen die Norm muss hinreichend qualifiziert sein und zwischen dem Verstoß und dem Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. 

Kein Anspruch für rumänischen Landwirt

Im ersten Fall (C-163/24) hatte ein rumänischer Landwirt geklagt. Dieser hatte 2007 eine Agrarbeihilfe beantragt. Diese wurde ihm nicht bewilligt. Im Instanzenzug lehnte es das Berufungsgericht in Bukarest 2012 ab, eine Frage über die Auslegung einer Verordnung über Agrarbeihilfen an den EuGH vorzulegen. Der Landwirt erhielt somit keine Beihilfe und nahm den rumänischen Staat in Haftung. Das mit der Klage befasste Berufungsgericht in Bukarest legte daher die Frage vor, ob die Weigerung, ein Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, geeignet sei, die Haftung des rumänischen Staates auszulösen. 

Dies lehnte der EuGH ab. Zwar sind letztinstanzliche Gerichte gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, eine entscheidungserhebliche Frage an den EuGH vorzulegen. Doch ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht löse an sich keinen Staatshaftungsanspruch aus, so der EuGH. Zusätzlich müsse ein Verstoß gegen andere materiell-rechtliche Unionsrechtsnormen vorliegen. Diese Normen müssten bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Dies sei im Fall des rumänischen Landwirts jedoch nicht gegeben. Die einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen über die Agrarbeihilfen bezweckten nach Auffassung des EuGH nicht, dem einzelnen Landwirt Rechte zu verleihen, sondern dienten dem Schutz der finanziellen Interessen der Union. Daher komme es nicht darauf an, ob die Nichtvorlage ein hinreichend qualifizierter Verstoß ist. 

Hinreichend qualifizierter Verstoß in Portugal

Im anderen Verfahren (C-293/24) ging es um mehrere Mitarbeiter einer portugiesischen Fluggesellschaft. Die Mitarbeiter waren 1993 entlassen worden, nachdem die Airline aufgelöst und deren Tätigkeit von einer anderen Fluggesellschaft übernommen worden war. Die Mitarbeiter forderten die Einstellung in dem übernehmenden Unternehmen. Sie machten geltend, dass ein Betriebsübergang vorgelegen habe und ihnen deshalb ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zustehe. Der portugiesische Oberste Gerichtshof lehnte 2009 wiederum ab, eine Vorabentscheidungsfrage zum Begriff des "Betriebsübergang" vorzulegen und wies die Klage der Arbeitnehmer ab. 

Die Mitarbeiter gingen daher gegen den portugiesischen Staat vor. 2015 stellte der EuGH auf Vorlagefrage des erstinstanzlichen Gerichts fest, dass der portugiesische Oberste Gerichtshof die Frage hätte vorlegen müssen. Trotzdem lehnten die portugiesischen Gerichte eine Staatshaftung ab, da der Verstoß nicht qualifiziert genug sei. Genau diese Frage legte der mit der Revision befasste portugiesische Oberste Gerichtshof dann dem EuGH vor. 

Dieser stellte im Gegensatz zum Landwirt-Fall fest, dass die Bestimmungen über den Betriebsübergang darauf abzielen, einem Einzelnen Rechte zu verleihen. Vorliegend kam es somit auf die Frage an, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorliegt. Ein Verstoß ist dann hinreichend qualifiziert, wenn der Mitgliedstaat bei seiner Handlung die Grenzen seines Ermessensspielraums offenkundig und erheblich überschritten hat. Der EuGH hat dazu Kriterien entwickelt. Dazu gehören z.B. die Klarheit und Genauigkeit der verletzten Norm, ob der Verstoß vorsätzlich begangen wurde oder ob ein Rechtsirrtum entschuldbar ist.

Staatshaftung, wenn sich die Vorlage an den EuGH aufdrängt

Im konkreten Verfahren machte der EuGH folgende Feststellungen: Schon die vor 2009 bestehende Rechtsprechung des EuGH habe den “Betriebsübergang” hinreichend klar umgrenzt, um im Ausgangsfall zum richtigen Ergebnis zu kommen. Trotzdem stand die Entscheidung des portugiesischen Obersten Gerichtshofs dazu im Widerspruch. Ein weiteres Indiz für einen qualifizierten Verstoß sei, dass der portugiesische Oberste Gerichtshof von Hinweisen zur Auslegung des EuGH abgewichen sei, von denen er offensichtlich Kenntnis hatte, ohne die Frage vorzulegen. Ferner sei die fehlerhafte Auslegung voraussichtlich nicht entschuldbar. Dem portugiesischen Obersten Gerichtshof musste bekannt sein, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Vorlageverfahren zum Begriff des "Betriebsübergangs" anhängig war. Daher hätte es entweder seine Fragen auch vorlegen oder die andere Entscheidung zumindest abwarten müssen, um sich mit der Entscheidung des EuGH nicht in Widerspruch zu setzen.

Insgesamt liege daher ein hinreichend qualifizierter Verstoß nahe, was jedoch noch durch das nationale Gericht zu prüfen sei. Ebenso müsse der Kausalzusammenhang noch festgestellt werden. 

Das Urteil erhöht damit den Druck auf letztinstanzliche Gerichte, von einer Vorlage an den EuGH nicht vorschnell abzusehen. Erst im März hatte der EuGH in ähnlicher Weise entschieden und letztinstanzlichen Gerichten Vorgaben gemacht, wie eine Nichtvorlage an den EuGH zu begründen ist.

sim/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60827 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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