EuGH-Generalanwalt verneint Urheberrechtsverletzung: Keine Haf­tung für Hyper­links

von Pia Lorenz

07.04.2016

Im Streit um Urheberrechtsverletzungen durch Hyperlinks vor dem EuGH hat Generalanwalt Wathelet seine Schlussanträge gestellt. Seiner Auffassung nach ist die Verlinkung auf Websites mit rechtswidrig eingestellten Fotos keine öffentliche Wiedergabe.

Melchior Wathelet will, dass das Internet funktioniert. So begründete der zuständige Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag seine Ansicht, dass Hyperlinks auf rechtsverletzende Webseiten nicht selbst rechtswidrig sind.Eine Haftung für das Setzen von Hyperlinks anzunehmen, würde das Funktionieren des Internets gefährden.

Seiner Ansicht nach stellt das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden sind, an sich keine Urheberrechtsverletzung dar (Az. C-160/15).Das gelte jedenfalls dann, wenn die rechtswidrigen Inhalte auf der Ursprungsseite für jeden User frei zugänglich sind. Auf die Beweggründe der Person, die den Hyperlink setzt, käme es, sofern der Gerichtshof sich seiner Auffassung anschließt, ebenso wenig an wie darauf, ob sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die ursprüngliche Wiedergabe der Fotos auf anderen Websites ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist.

Würde der EuGH sich dieser Rechtsauffassung anschließen, bräche eine neue Ära an. Bislang ist die Frage nach der Haftung für Hyperlinks nicht geklärt, in Deutschland stellt der Bundesgerichtshof bei einfachen Links bisher darauf ab, ob der Verlinkende sich den Inhalt, auf den er verlinkt, zu eigen gemacht hat oder nicht. Ob das das Fall ist, muss jeweils im Einzelfall geklärt werden. Rechtssicherheit geht anders. 

Der Playboy, ein nackter TV-Star und die Website Kein Stil

Beim EuGH geht es um einen Fall aus den Niederlanden. Eine niederländische Prominente wurde für den Playboy nackt abgelichtet. Kurz darauf veröffentlichte die niederländische Website GeenStijl (Kein Stil) des Unternehmens GS Media Anzeigen mit einem Hyperlink zu einer australischen Seite, auf welcher die Fotos ohne Genehmigung des Playboy-Verlags zugänglich gemacht worden waren. Die Ausgabe des Männermagazins war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erschienen. Trotz entsprechender Aufforderungen durch den Playboy-Verlag Sanoma weigerte sich GS Media, den Hyperlink zu entfernen.

Nachdem die Fotos auf der australischen Seite gelöscht wurden, setzte GS Media in einem weiteren Artikel einen anderen Hyperlink auf eine andere Seite, auf welcher die Fotos immer noch zu sehen waren. Nachdem auch dort die Fotos gelöscht wurden, waren es nun die Besucher der Webseite GeenStijl, die dort in Foren immer wieder neue Hyperlinks zu Webseiten setzen, welche die Fotos des TV-Stars veröffentlichten.

Die Frage, die der Kassationshof der Niederlande dem Gerichtshof vorlegte, war diffizil wie meist bei Vorlagen nach Luxemburg. Die Niederländer wiesen insbesondere darauf hin, dass die Fotos, bevor GS Media den Hyperlink gesetzt habe, zwar nicht überhaupt nicht, aber auch nicht leicht zu finden gewesen seien, so dass das Auffinden durch das Setzen des Hyperlinks enorm vereinfacht worden sei.

Zitiervorschlag

Pia Lorenz, EuGH-Generalanwalt verneint Urheberrechtsverletzung: . In: Legal Tribune Online, 07.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19000 (abgerufen am: 04.10.2024 )

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