Ryanair muss einem Gast keine Entschädigung dafür zahlen, dass er sein Ziel erst verspätet erreichte. Wenn das Flugzeug nicht starten könne, weil sich Treibstoff auf dem Rollfeld befinde, sei dies ein außergewöhnlicher Umstand, so der EuGH.
Flugverspätungen stellen die Geduld vieler Reisender auf die Probe. Aber nicht immer kann die Fluggesellschaft etwas dafür. Für den Fall, dass die Verzögerung deswegen zustande kam, weil sich Treibstoff auf der Startbahn befand, können Fluggäste jedenfalls keine Entschädigung verlangen. Dies sei ein außergewöhnlicher Umstand, entschied der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Mittwoch. In derlei Fällen seien Fluggesellschaften von Zahlungen befreit. Der ausgelaufene Treibstoff dürfe jedoch nicht von einem Flugzeug der betroffenen Airline stammen (Urt. v. 26.06.2019, Rechtssache C-159/18).
Hintergrund ist der Fall eines Belgiers, dessen Ryanair-Flug von Italien nach Belgien vier Stunden Verspätung hatte. Deshalb verlangte er von der Billig-Airline eine pauschale Entschädigung von 250 Euro. Ryanair lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei. Wegen des ausgelaufen Treibstoffs hätte die Startbahn geschlossen werden müssen und kein Flugzeug abheben können.
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden bei dieser Distanz eigentlich ein Recht auf Entschädigung - es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die sich nicht vermeiden lassen und die Airline hat alle zumutbaren Maßnahmen getroffen.
Genau von dieser Ausnahme ging der EuGH für den Fall aus, dass die Flughafenbehörde das Rollfeld geschlossen hat, weil sich dort Treibstoff befand. Dieser Umstand gehöre nicht zum normalen Betriebsablauf der Airline und sei von dem Luftfahrtunternehmen auch nicht zu beherrschen gewesen. Die zuständige Flughafenbehörde müsse das Rollfeld instandhalten und darüber entscheiden, Starts und Landungen zu verbieten. An diese Anweisung habe sich die Airline zu halten. Alternative Möglichkeiten hätten ihr nicht zur Verfügung gestanden, so der EuGH.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
EuGH zu Flugverspätungen: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36109 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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