Der EuGH stellt sich der Realität bewaffneter Konflikte: Auch in Aktivitäten von Streitkräften können terroristische Handlungen liegen. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Geld der Aktivisten einzufrieren.
Auch Streitkräfte können terroristische Handlungen begehen. Den Mitgliedstaaten steht es dann frei, das Geld der Kriegsparteien am bewaffneten Konflikt einzufrieren, selbst wenn es Konflikte im Sinne des humanitären Völkerrechts sind, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) (Urt. v. 14.04.2017, Az. Rechtssache C-158/14).
Auch wenn die Handlungen der "Befreiungstiger von Tamil Eelam" Aktivitäten von Streitkräften wären, durfte die Union sie in die Liste betreffend das Einfrieren von Geldern aufnehmen.
Den niederländischen Behörden zufolge beschafften vier Personen Mittel für die Befreiungstiger von Tamil Eelam, LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam"). Die Organisation hat einen Bürgerkrieg gegen die sri-lankische Regierung geführt, um im Norden und Osten von Sri Lanka einen unabhängigen Staat für das tamilische Volk zu errichten. Sie wurde von der Europäischen Union während eines Zeitraums von ungefähr zehn Jahren als "terroristisch" eingestuft, die Niederlande froren ihre finanziellen Ressourcen ein. Grundlage dafür war die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die Entscheidung erging unter Berücksichtigung einer Durchführungsverordnung des Rates der Union aus dem Jahr 2010, welche die Gruppe auf einer Liste von Vereinigungen beließ, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind und gegen die restriktive Maßnahmen zur Anwendung kommen.
Staatliche Streitkräfte oder Terror
Die vier Kläger machten geltend, die Handlungen der LTTE seien keine terroristischen, die Verordnung sei ungültig. In den LTTE seien vielmehr nicht staatliche Streitkräfte zu sehen, die an einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt in Sri Lanka beteiligt gewesen seien. Folglich finde auf ihre Handlungen allein das humanitäre Völkerrecht Anwendung und nicht die EU-Regelungen oder internationale Regelungen zur Bekämpfung des Terrorismus.
Anschläge und Entführungen, die die LTTE in der Zeit von 2005 bis 2009 verübt habe, habe die die Union fälschlicherweise als terroristische Handlungen angesehen.
Der in letzter Instanz angerufene niederländische Staatsrat, der Raad van State, befragte den Gerichtshof u. a. zur Definition des Begriffs "terroristische Handlungen". Die niederländischen Richter wollten insbesondere wissen, ob mögliche Abweichungen zwischen dieser Definition im Unionsrecht und im Völkerrecht Auswirkungen auf die Gültigkeit der fraglichen Verordnung haben können. Nach der Auffassung des Raad van State besteht nämlich international Einvernehmen darüber, dass die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts nicht als terroristische Aktivitäten anzusehen seien.
Aufnahme in die Liste ist Prävention, nicht Sanktion
Diese Sichtweise teilte der EuGH am Dienstag so nicht. Die Aktivitäten der Streitkräfte können bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts sehr wohl terroristische Handlungen im Sinne des Unionsrechts darstellen, entschieden die Brüsseler Richter. Und zwar dann, wenn der Vertragsstaat sie als solche einstufe.
Das humanitäre Völkerrecht ist ein Teil des allgemeinen Völkerrechts, das aus einer Vielzahl von Abkommen besteht. Diese sollen nach Informationen des Auswärtigen Amtes in Konflikten sowohl militärische Interessen berücksichtigen als auch das Prinzip der Menschlichkeit wahren.
Der EuGH stellte in seinem Urteil nun klar, dass eine Verordnung im Licht des historischen Kontexts auszulegen sei. Die fraglichen Rechtsakte der EU, u.a. die Verordnung über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, dienten der Umsetzung einer Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Diese sei nach den Terroranschlägen in den USA am 11. September 2001 verabschiedet worden.
Die Regelungen ermöglichten das Einfrieren von Geld, um keine Personen oder Organisationen finanziell zu unterstützen, die terroristische Handlungen begehen könnten. Die Bestimmung der Personen und Organisationen, die in die Liste aufzunehmen seien, sei keine Sanktion, sondern eine präventive Maßnahme.
Zwar nähmen bestimmte völkerrechtliche Abkommen die Aktivitäten von Streitkräften bei bewaffneten Konflikten im Sinne des humanitären Völkerrechts von ihrem Anwendungsbereich aus, erklärten die Brüsseler Richter. Das verbiete den Vertragsstaaten jedoch nicht, bestimmte dieser Aktivitäten als terroristische Handlungen einzustufen.
tap/LTO-Redaktion
EuGH zu Handlungen in bewaffneten Konflikten: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22368 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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