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EuGH zur verspäteten Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie: Deut­sch­land muss 34 Mil­lionen Euro zahlen

06.03.2025

Sitze im Plenarsaal des Bundestags

Bundestag und Bundesrat waren zu langsam bei der Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie. Das hatte vor dem EuGH nun eine teure Konsequenz. Foto: Stihl024 - Adobe Stock

Deutschland hat die Whistleblower-Richtlinie viel zu spät umgesetzt. Das hat der EuGH nun sanktioniert. Dass der Vermittlungsausschuss angerufen werden musste, spielte unionsrechtlich keine Rolle. Auch andere Länder müssen zahlen.

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Deutschland muss wegen der verspäteten Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie als Sanktion einen Pauschalbetrag in Höhe von 34 Millionen Euro zahlen. Das hat die sechste Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens entschieden, das die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik nach Art. 259 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angestoßen hatte (Urt. v. 06.03.2025, Rs. C-149/23). Auch Luxemburg, Ungarn, Tschechien und Estland hat der EuGH sanktioniert, die zu zahlenden Beträge liegen aber weit unter dem von Deutschland.

Unter Whistleblowern versteht man Personen, die geheime oder illegale Vorgänge in Unternehmen oder Behörden öffentlich machen. Meist sind es Mitarbeiter mit einem privilegierten Zugang zu Informationen. Sie decken Missstände auf, zum Beispiel Korruption oder Umweltverstöße, oft verbunden mit großen Risiken für sich selbst.

Angesichts mehrerer Skandale wie dem Facebook-Datenleck oder den sogenannten Panama Papers, die erst durch Whistleblower öffentlich geworden waren, hatte sich die EU 2019 auf neue Regeln geeinigt. Die Vorgaben decken unter anderem Verstöße gegen EU-Recht im Bereich der Geldwäsche, der Unternehmensbesteuerung, beim Datenschutz, bei der Lebensmittel- und Produktsicherheit, beim Umweltschutz und der nuklearen Sicherheit ab.

Rund anderthalb Jahre zu spät umgesetzt

Konkret ist etwa vorgesehen, dass Whistleblower den Weg, wie sie die Verstöße melden, frei wählen können. Sie werden nicht verpflichtet, sich als Erstes an eine Stelle in ihrem eigenen Unternehmen zu wenden.

Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Richtlinien innerhalb der festgelegten Fristen in nationales Recht umzusetzen. Im Fall der Whistleblower-Richtlinie hatten sie bis Ende 2021 Zeit gehabt. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz trat jedoch erst im Juli 2023 in Kraft. 

Deutschland führte als Grund für die Verspätung unter anderem an, dass das Gesetzgebungsverfahren wegen der Bundestagswahlen im Jahr 2021 unterbrochen gewesen sei und außerdem der Vermittlungsausschuss angerufen werden musste. Dieses Vorbringen hatte vor dem EuGH aber keinen Erfolg. Laut dem Urteil kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein Mitgliedstaat auf Bestimmungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung von unionsrechtlichen Verpflichtungen zu rechtfertigen.

Die EU-Kommission wurde vor dem EuGH vertreten durch Julio Baquero Cruz und Leopold Mantl. Die Bundesrepublik von Vertretern aus dem Referat E A 6 des Bundeswirtschaftsministeriums unter Ministerialrat Möller.

pdi/LTO-Redaktion

Mit Material der dpa

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EuGH zur verspäteten Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56739 (abgerufen am: 18.01.2026 )

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