EuGH weist Gema in die Schranken: Keine Lizenz für Wei­ter­sen­dung von Fern­sehen via Satellit nötig

30.04.2026

Steht Urhebern eine zusätzliche Vergütung zu, wenn eine Seniorenresidenz Fernsehprogramme per Satellit in ihre Heimzimmer weitersendet? Laut der Gema ja, der BGH fragte den EuGH. Dieser sagt nun: Nein, das ist keine öffentliche Wiedergabe.

Seniorenwohnheime dürfen per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer von Bewohnerinnen und Bewohnern weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz zu benötigen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg nach einer Klage der Verwertungsgesellschaft Gema, die Urheberrechte im Musikbereich wahrnimmt (Urt. v. 30.04.2026, Az. C-127/24).

Die Gema hatte gegen den Betreiber eines Seniorenwohnheims in Rheinland-Pfalz auf Unterlassung geklagt. Dieser übertrug die über Satellit empfangenen Programme zeitgleich, vollständig und unverändert über sein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern des Wohnheims. Nach Ansicht der Gema ist für die Weiterverbreitung eine Lizenz notwendig.

Was ist eine "öffentliche Wiedergabe"?

Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser wandte sich an die Richterinnen und Richter in Luxemburg, um zu klären, was eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der EU-InfoSoc-Richtlinie ist. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Urheber das ausschließliche Recht haben, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Aus Sicht des EuGH liegt im Fall der Seniorenresidenz aus zwei Gründen keine öffentliche Wiedergabe vor: Zum einen erfolgt die Programmweiterleitung über das interne Kabelnetz nicht nach einem "spezifischen technischen Verfahren" – anders als etwa bei einer Weiterverbreitung über das Internet. 

Zum anderen sind die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung der Mitteilung aus Luxemburg zufolge kein "neues Publikum". Vielmehr seien sie schon bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe mitgedacht worden.

Nun geht der Fall zurück zum BGH, der sich mit den EuGH-Vorgaben auseinandersetzen wird.

dpa/pdi/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH weist Gema in die Schranken: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59857 (abgerufen am: 15.05.2026 )

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