Auch bei grenzüberschreitendem Güterverkehr darf die Bundesnetzagentur mitbestimmen, wie Bahnunternehmen Schienenkapazität beantragen können. Sie muss aber die Regulierungsstellen der anderen EU-Staaten informieren, so der EuGH.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom Donnerstag (Urt. v. 24.06.2021, Az. C-12/20) Vorgaben zum Verfahren über die Zuweisung von Infrastrukturkapazität im Schienengüterverkehr gemacht. Vorangegangen war ein jahrelanger Rechtsstreit der Bahn-Infrastrukturtochter DB Netz mit der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Die DB Netz betreibt das größte Schienennetz in Deutschland und ist zudem am Betrieb von sechs europäischen Güterverkehrskorridoren beteiligt. Diese festgelegten Strecken sollen den Güterverkehr quer durch Europa erleichtern.
Verwaltungsräte koordinieren die einzelnen Korridore. Neben der DB Netz gehören diesen noch weitere Infrastrukturbetreiber mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten an.
Nutzungsbedingungen von DB Netz geändert
Die Verwaltungsräte hatten im Jahre 2015 entschieden, dass die Buchung von Infrastrukturkapazitäten für Güterzüge künftig nur noch über ein einziges elektronisches Buchungssystem möglich sein solle.
Die DB Netz hatte die BNetzA daraufhin über die beabsichtigte Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen unterrichtet. Künftig sollte es auch im Falle einer technischen Störung des Systems keine andere Möglichkeit zur Antragstellung mehr geben, etwa über ein Formular o. ä.. Die BNetzA hatte diesem Vorgehen aber widersprochen. Dagegen klagte die DB Netz zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 20.04.2018, Az. 18 K 1866/16). Sie ging in Berufung und der Fall landete vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW).
Das OVG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH im Wesentlichen zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor (Beschl. v. 10.12.2019, Az. 13 A 2224/18). Bei der ersten Frage ging es darum, wer für die Entscheidung über die Zuweisung von Infrastrukturkapazität im Schienengüterverkehr zuständig ist. Die zweite Frage betrifft die Kompetenzen, die der BNetzA bei der Diskriminierungskontrolle zustehen.
Zuständigkeit für Zuweisung von Infrastrukturkapazität
Der EuGH hat klargestellt, dass die BNetzA auch beim grenzüberschreitenden Güterverkehr mitbestimmen darf, wie die Bahnunternehmen Schienenkapazität beantragen können. Er entschied damit, dass der Einspruch der BNetzA grundsätzlich berechtigt war. Die Verwaltungsräte seien nicht befugt, "speziell das Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Infrastrukturkapazität festzulegen".
Aus Sicht von Dr. Clemens Antweiler, Partner in der Kanzlei AntweilerLiebschwagerNieberding, überzeugt die Antwort des EuGH auf die erste Frage. Art. 27 der Richtlinie 2012/34/EU bestimme, dass der Infrastrukturbetreiber in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen das Verfahren für die Stellung von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität regeln müsse. Der beim Güterverkehrskorridor gebildete Verwaltungsrat habe reine Koordinierungsaufgaben.
In Bezug auf die zweite Frage führt der EuGH aus, dass die BNetzA die Schienennetz-Nutzungsbedingungen der DB Netz nicht beanstanden darf, ohne zuvor die Regulierungsstellen der anderen beteiligten Staaten zu konsultieren. So solle so weit wie möglich ein einheitliches Vorgehen erreicht werden, urteilten die Richterinnen und Richter.
Auswirkungen auf die Praxis
Das Urteil stärke die Stellung des Infrastrukturbetreibers bei der Bestimmung des Verfahrens über die Zuweisung von Infrastrukturkapazität im Güterverkehr und schwäche die des Verwaltungsrats des Güterverkehrskorridors, so Antweiler. In Bezug auf Diskriminierungen im Güterverkehrskorridor gelte nun eine zusätzliche Verfahrensanforderung, ergänzt er. Die BNetzA müsse zwingend andere nationale Regulierungsstellen konsultieren, bevor sie eine Verfügung gegen die DB Netz erlässt.
"Möglicherweise will der EuGH erreichen, dass diese Konsultationspflicht einen gewissen Ausgleich für die Beschränkung der Kompetenzen des Verwaltungsrats schafft", so Antweiler. Für effektiven Wettbewerb wäre es seiner Auffassung nach aber besser gewesen, wenn der EuGH die Befugnis der BNetzA zum Einschreiten gegen Diskriminierungen im Güterverkehr nicht von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht hätte - "zumal diese weder in der Richtlinie noch in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist", sagt er.
Der Fall landet jetzt wieder beim OVG NRW.
fkr/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
EuGH zur Regulierung im grenzüberschreitenden Güterverkehr: . In: Legal Tribune Online, 24.06.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45297 (abgerufen am: 10.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag