Werden Werbeanzeigen im E-Mail-Postfach derart eingeblendet, dass sie einer tatsächlichen Mail ähnlich sehen, muss der Adressat zuerst in deren Erhalt eingewilligt haben. Dies urteilte der EuGH in einem Fall aus Deutschland.
"Inbox Advertising" ist nur zulässig, wenn die Adressat:innen zuvor eingewilligt haben. Die entsprechenden E-Mails sind als "Nachricht zur Direktwerbung" einzustufen. Dies urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Fall aus Deutschland (Urt. v. 25.11.2021, Rs. C-102/20).
Dem Urteil liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) zugrunde. Dieser befasst sich mit einem Streit zwischen den Städtischen Werken Lauf a.d. Pegnitz GmbH (StWL) und dessen Konkurrenten eprimo GmbH. Beide Parteien sind Stromlieferanten. Im Auftrag von eprimo schaltete eine Werbeagentur Werbeanzeigen, die als E-Mails in den Postfächern von Nutzer:innen des E-Mail-Dienstes T-Online landeten. Diese Mails unterschieden sich optisch von der Liste der anderen Mails im Postfach nur dadurch, dass das Datum durch die Angabe "Anzeige" ersetzt, kein Absender angegeben und der Text grau unterlegt wurde. Die Betreffangabe enthielt einen Text zur Bewerbung vorteilhafter Preise für Strom und Gas. Dieses Vorgehen nennt man "Inbox Advertising".
StWL ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen eprimos unlauter ist, zumal die Werbepraxis ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten verwendet werde. Vor dem LG Nürnberg-Fürth hat StWL zunächst Recht bekommen, vor dem OLG Nürnberg hingegen nicht. Der Fall landete sodann beim BGH, der meint, dass der Erfolg der Revision unter anderem von der Auslegung der Richtlinie 2002/58 (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) abhängt.
Liegt eine ordnungsgemäße Einwilligung vor?
Der EuGH entschied, dass die infrage stehenden E-Mails "Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung" darstellen. Es liege eine zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Kommunikation vor. Solche Nachrichten seien nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Empfänger:innen vorher einwilligen. Der E-Mail-Dienst T-Online werde den Nutzer:innen unentgeltlich angeboten, aber mit Werbung finanziert. Des Weiteren gebe es ein entgeltliches Angebot ohne Werbung.
Laut EuGH muss nun der BGH klären, ob die Nutzer:innen des unentgeltlichen Dienstes ordnungsgemäß in den Erhalt von Werbenachrichten eingewilligt haben. Der Luxemburger Gerichtshof ergänzt, bei Fehlen einer derartigen Einwilligung stelle Inbox Advertising, sofern es regelmäßig stattfinde, ein "hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen" im Sinne der Richtlinie 2005/29 dar.
pdi/LTO-Redaktion
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 25.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46753 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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