Fluggäste haben nach einer Entscheidung des EuGH auch bei Verspätungen von Anschlussflügen außerhalb der EU Anspruch auf Entschädigungen. Entscheidend ist, ob es sich bei den Flügen um eine einzige Buchung handelt.
Entschädigung auf Grundlage von EU-Recht bekommen Passagiere auch dann, wenn ihr Anschlussflug außerhalb der Union Verspätung hat. Zwischenlandungen in Staaten außerhalb Europas änderten nichts daran, wenn sie Teil einer einzigen Buchung waren und der Abflugsort sich innerhalb der EU befand, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt.v.31.05.2018, Az. C-537/17). Flugreisende können damit künftig auf mehr Entschädigungszahlungen hoffen.
Hintergrund des Urteils war ein Fall aus Deutschland. Die Klägerin hatte einen Flug mit einer marokkanischen Airline von Berlin nach Casablanca und von dort weiter nach Agadir gebucht. In Casablanca durfte sie ihren Anschlussflug aber nicht antreten, weil ihr Platz schon vergeben worden war. Sie erreichte Agadir mit einer Verspätung von vier Stunden. Nach der nach der EU-Verordnung über die Rechte von Fluggästen hätte sie daher Anspruch auf Ausgleichszahlungen.
Die marokkanische Airline argumentierte, dass es sich um einen innermarokkanischen Flug handelte und deshalb die Ansprüche nicht gälten. Dem folgte der EuGH jedoch nicht: Aus der EU-Verordnung und der Rechtsprechung gehe hervor, dass zwei (oder mehr) Flüge, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, in Bezug auf den Ausgleichsanspruch von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Diese Flüge seien somit als ein und derselbe Flug mit Anschlussflügen anzusehen, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Für diese Einstufung sei es auch unerheblich, wenn bei einem Flug mit Anschlussflügen das Flugzeug gewechselt wird. Die Verordnung enthalte nämlich keine Bestimmungen, wonach die Einstufung als Flug mit Anschlussflügen davon abhängt, dass alle Flüge, die der Flug umfasst, mit demselben Flugzeug erfolgen, teilte der EuGH mit.
dpa/hs/LTO-Redaktion
EuGH zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 31.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28895 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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