Auch bei Hausangestellten muss die Arbeitszeit erfasst werden, urteilte der EuGH. Und da überwiegend Frauen den Job machen, könne in einer Missachtung der Pflicht sogar eine Diskriminierung liegen.
Den Arbeitgebern in der EU hatte Spanien bereits die Gerichtsentscheidung zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung beschert. Nun klärt der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch einen weiteren spanischen Fall, dass diese Pflicht auch für Hausangestellte gilt (Urt. v. 19.12.24, Az. C-531/23 Loredas). Das Land hatte eine Regelung, nach der unter anderem diese Berufsgruppe von der Aufzeichnung der Arbeitszeit ausgenommen war.
Das betraf im zugrunde liegenden Fall eine Frau aus Spanien, die Vollzeit als Hausangestellte beschäftigt war. Nach ihrer Kündigung ging sie gegen diese vor und verlangte zudem ausstehenden Lohn. In erster Instanz blieb sie erfolglos: Sie konnte mangels Aufzeichnung ihre Arbeitszeiten nicht nachweisen. Nach spanischem Recht gilt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung nicht für die Beschäftigung von Hausangestellten. Das Berufungsgericht hat Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Ausnahmen und rief den EuGH an.
Regelung ist offensichtlich rechtswidrig
Der EuGH sagt nun deutlich: Eine solche Regelung verstößt offensichtlich gegen EU-Recht. Denn den Hausangestellten werde dadurch die Möglichkeit vorenthalten, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Arbeitsstunden sie geleistet haben und wann diese Stunden geleistet wurden.
Im Einzelfall könne es für die Aufzeichnung Ausnahmen für Überstunden und Teilzeitarbeit geben, etwa wegen der Größe des Arbeitgebers oder sonstiger Eigenheiten. Dies aber nur, "wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit tatsächlich gewährleistet ist und die Regelung nicht ihres Wesensgehaltes beraubt" wird, so der EuGH.
Das sei nun vom spanischen Gericht ebenso zu prüfen wie die Frage, ob zudem eine Diskriminierung vorliegt. Der EuGH wies darauf hin, dass der überwiegende Anteil von Hausangestellten Frauen sei, so dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegen könnten.
Der EuGH hatte vor einigen Jahren in seinem grundlegenden Urteil zur Arbeitszeiterfassung die damals geltende spanische Regelung für unvereinbar mit der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG erklärt. Auch der spanische Gesetzgeber habe daraufhin den Arbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte wenig später klargestellt, dass aus den europäischen Vorgaben unmittelbar auch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland folgt.
tap/LTO-Redaktion
EuGH zur Arbeitszeiterfassung: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56161 (abgerufen am: 20.01.2025 )
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