Ein italienischer Anwalt hatte im Radio verkündet, keine homosexuellen Bewerber in seiner Kanzlei einzustellen. Auch ohne konkrete Geschädigte führt dies zu einer Diskriminerung, die eine Vereinigung rügen kann. Dies hat der EuGH klargestellt.
Auch ohne konkreten Stellenbewerber darf sich ein Arbeitgeber nicht negativ über die sexuelle Orientierung möglicher Kandidaten äußern. Tut er es dennoch, kann er auf Schadensersatz verklagt werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom Donnerstag fest (Urt. v. 23.04.2020 Az. C-507/18). Die obersten EU-Richter in Luxemburg äußerten sich zum Fall eines italienischen Rechtsanwalts, der in einer Radiosendung gesagt hatte, er würde keine Homosexuellen in seiner Kanzlei einstellen.
Der Gerichtshof hat klar gestellt, dass homophobe Äußerungen eines potenziellen Arbeitgebers diskriminierend sind, auch wenn sie sich nicht auf einen konkreten Kandidaten beziehen. Zwar verlange die Antidiskriminierungsrichtlinie nicht, dass eine Vereinigung in einem solchen Fall ein Klagerecht bekommt. Wenn das nationale Recht dies jedoch vorsieht, müsse sie auch klagen dürfen. Dies gelte auch, wenn sich kein Geschädigter feststellen lasse.
Eine Vereinigung von Rechtsanwälten, die vor Gericht die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgendern oder Intersexuellen (LGBTI) verteidigt, hatte den Anwalt wegen Diskriminierung auf Schadensersatz verklagt. Die Anwaltsvereinigung gewann in erster Instanz und in der Berufung, wonach der beklagte Anwalt eine Beschwerde beim italienischen Kassationsgerichtshof einlegte. Dieser Kassationsgerichtshof hatte den EuGH daraufhin um eine entsprechende Auslegung der Antidiskriminierungsrichtlinie gebeten.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
Anwalt gegen homosexuelle Bewerber: . In: Legal Tribune Online, 23.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41389 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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