Bei der Weservertiefung müssen EU-Regeln zum Gewässerschutz nach Ansicht des Generalanwalts beim EuGH in Luxemburg streng ausgelegt werden. Der Streit dreht sich darum, ob die Weser von der Mündung bis nach Bremen für größere Containerschiffe ausgebaut werden darf. Dagegen klagt die Umweltorganisation BUND, der EuGH hat über Vorlagefragen des BVerwG zu entscheiden.
Projekte, die den Zustand von Gewässern verschlechtern, müssten in jedem Einzelfall durch gute Gründe gerechtfertigt sein, erklärte Generalanwalt Niilo Jääskinen am Donnerstag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az. C-461/13). Laut EU-Recht gehören dazu etwa Gründe "von übergeordnetem öffentlichem Interesse". Es genüge nicht, wenn solche Gründe nur in einem übergeordneten Bewirtschaftungsplan Beachtung fänden.
Der Zustand der Gewässer in Europa wird in fünf Kategorien von sehr gut bis schlecht eingestuft. Eine Verschlechterung könne auch dann festzustellen sein, wenn sich nur die Werte innerhalb einer Kategorie veränderten, aber die Einstufung nicht berührt sei, so der Generalanwalt, der sich damit für eine strikte Auslegung des Umweltrechts ausspricht. Dazu, ob das bei der Weser der Fall ist, äußerte sich Jääskinen nicht. Allerdings nahm er zur Begründung dafür, die Weservertiefung dem Verbot der Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern nach Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie zu unterwerfen sei, Bezug auf den unstreitigen Parteivortrag von BUND und der deutschen Regierung.
So werde der ökologische Zustand der Weser bereits als kritisch angesehen und die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie könnten nicht vor dem Jahr 2015 erreicht werden. Wenn die Weservertiefung im deutschen Maßnahmenprogramm dabei planerisch berücksichtigt werde, müsse sie auch die Vorgaben der Richtlinie beachten.
Sofern ein Vorhaben nicht so gut wie keine Auswirkung auf den Zustand der Wasserkörper und daher auf die Bewirtschaftung einer Flussgebietseinheit hat, fällt es nach der strengen Ansicht von Jääskinen unter das allgemeine Verbot der Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern. Nach dem in Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Ausnahmensystem kann es aber dennoch unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden.
Das Gericht folgt häufig den Schlussanträgen des Generalanwalts. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet. Der EuGH befasst sich mit dem Fall, weil das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig die Kollegen in Luxemburg um Hilfe bei der Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60 bat. Vor dem BVerwG streitet die Umweltorganisation BUND gegen die Pläne zur Weservertiefung. Sie hält den Ausbau für unnötig und sieht einen Verstoß gegen das Naturschutzrecht. Um die Vertiefung der Elbe bis Hamburg wird ebenfalls gestritten, die deutschen Richter warten auch hier auf die Stellungnahme der EuGH-Richter zur Weservertiefung.
dpa/age/LTO-Redaktion
Generalanwalt zum Weserausbau: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13574 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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