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EuGH zu geschützten Lebensmittelbezeichnungen: "Bal­sa­mico" kann auch aus Deut­sch­land kommen

04.12.2019

Balsamico im Fass und in der Flasche

© barbamauro - stock.adobe.com

Nur echt aus Modena oder auch darüber hinaus? Der EuGH hat entschieden, dass Essigprodukte aus Deutschland auch weiterhin als "Balsamico" verkauft werden dürfen, ohne gegen den Schutz einer regionalen italienischen Spezialität zu verstoßen.

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Essigprodukte aus Deutschland dürfen auch weiterhin als "Balsamico" vertrieben werden. Das entschied der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) am Mittwoch. Die Bezeichnung sei kein geschützter Begriff, der regionale Spezialitäten europäischer Länder schützen soll (Urt. v. 04.12.2019, Az. C-432/18).

Hintergrund ist ein Streit zwischen italienischen Produzenten und einem deutschen Unternehmen. Die Firma Balema aus Kehl in Baden-Württemberg vertreibt seit Jahren in Deutschland eigene, auf Essig basierende Produkte unter der Bezeichnung "Balsamico" und "Deutscher Balsamico".

Ein italienisches Konsortium von Produzenten hatte den deutschen Erzeuger aufgefordert, die Verwendung dieser Begrifflichkeiten zu unterlassen, weil die Bezeichnung gegen die in der Europäischen Union geschützte geografische Angabe "Aceto Balsamico di Modena" verstoße.

Mit derartigen geschützten Lebensmittelbezeichnungen sollen regionale Spezialitäten in Europa vor widerrechtlicher Aneignung und Nachahmung geschützt werden. Italien weist die meisten geschützten Herkunftsangaben in der EU auf, zu den mehreren Hundert geschützten Produkten gehören etwa Wein aus Chianti und Schinken aus Parma.

EuGH: Nur in der Gesamtbezeichnung geschützt

Balema wollte deswegen vom Bundesgerichtshof (BGH) feststellen lassen, dass sie ihre Produkte in der jetzigen Form weiter vertreiben darf. Die Karlsruher Richter legten dem EuGH daraufhin die Frage vor, ob lediglich die Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" oder auch ihre nicht geografischen Bestandteile "aceto", "balsamico" und "aceto balsamico" im Einzelnen geschützt seien.

Nach dem Urteil aus Luxemburg bezieht sich der europäische Schutz nur auf die Gesamtbezeichnung, woraus sich das Ansehen im In- und Ausland ergebe. Die einzelnen nicht geographischen Begriffe seien, auch in ihrer Kombination, nicht geschützt. Für den EuGH sei "aceto" ein üblicher Begriff und "balsamico" ein Adjektiv, das üblicherweise verwendet werde, um einen süßsauren Geschmack von Essig zu kennzeichnen. Beide Begriffe tauchten zudem in den eingetragenen Bezeichnungen "Aceto balsamico tradizionale di Modena" und "Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia" auf, ohne dass ihre Verwendung den jeweiligen Schutz beeinträchtige.

Vom deutschen Lebensmittelverband Kulinaria hieß es, das Urteil bringe den deutschen Herstellern Rechtssicherheit. "Der Begriff Balsamico war schon lange vor Erlass der Schutzverordnung im Jahr 2009 in den allgemeinen Sprachgebrauch einiger anderer Mitgliedstaaten eingegangen", sagte Verbandspräsident Stefan Durach.

"Damit hat der EuGH die Hoffnungen der italienischen Anspruchsteller zunichte gemacht, dass die einzelnen Begriffe möglicherweise so bekannt geworden sind oder die Gesamtbezeichnung derart prägen, dass schon ihre Benutzung allein in den Augen der Verbraucher eine Verbindung zum geografischen Ursprung herstellt", erklärt Dr. Andreas Freitag von der Wirtschaftskanzlei FPS zu der Entscheidung. "Oder anders gesagt: 'Aceto Balsamico' kann überall hergestellt werden, solange er seiner Art nach ein Balsamico-Essig ist."

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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EuGH zu geschützten Lebensmittelbezeichnungen: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39049 (abgerufen am: 12.05.2025 )

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