Der EuGH hat entschieden, dass ein Verein, der Tiere aus dem Ausland gegen eine selbstkostendeckende Pauschale nach Deutschland vermittelt, die europäischen Tierschutzvorschriften beachten muss, die für kommerzielle Massentransporte gelten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die vom Tierschutzverein Pfotehilfe-Ungarn e.V. durchgeführten grenzüberschreitenden Transporte zwecks Vermittlung der Tiere an Privatpersonen unter die EU-Verordnung Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und die EU-Richtlinie 90/425 über veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren fallen (Urt. v. 03.12.2015, Az. C-301/14).
Der Pfotenhilfe-Ungarn e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der über seine Website u.a. die Vermittlung herrenloser Hunde anbietet, die ganz überwiegend aus Tierschutzeinrichtungen in Ungarn stammen. Wenn jemand einen Hund aufnehmen möchte, schließt der Verein mit demjenigen einen "Schutzvertrag", mit dem sich der künftige Halter verpflichtet, den Hund artgerecht zu halten und einen von Betrag in der Regel auf 270 Euro zu zahlen. Der Betrag soll nach Angaben des Vereins die Kosten für Transport und Haltung der Hunde ausgleichen.
Das Landwirtschaftsministerium Schleswig-Holstein sah dies als wirtschaftliche Tätigkeit und Handel mit Tieren an. Daher müsse der Verein die Vorschriften für tierärztliche Kontrollen und die Tierschutzvorschriften der EU für den Transport einhalten. Diese machen Vorgaben für die Versorgung der Tiere mit Wasser und Nahrung und schreiben bei längeren Transporten Pausen vor.
Verein ist Unternehmen
Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied der EuGH nun, dass ein gemeinnütziger Verein auch dann im Sinne der Verordnung wirtschaftlich tätig wird, wenn er einen Gewinn weder anstrebt noch erzielt.
Daneben wollte das BVerwG wissen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Unternehmer, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, im Sinne der Richtlinie qualifiziert werden könne. Es hatte zwar keinen Zweifel daran, dass Pfotenhilfe-Ungarn innergemeinschaftlichen Handel betreibe, war sich jedoch nicht sicher, ob der Verein als "Unternehmen" qualifiziert werden könne.
Da sich die Art der Vermittlung und der normale Verkauf von Hunden an eine Tierhandlung zu einem gewissen Grad ähneln, sei zunächst von einer Gewerbsmäßigkeit im Sinne der Richtlinie auszugehen, so der EuGH. Der Unternehmerbegriff der Richtlinie knüpfe nicht an die darin vorgesehene Registrierungs- und Buchführungspflicht an, sondern an die Tätigkeit, die der Unternehmer vornehme. Diese besteht nach der Richtlinie im "innergemeinschaftlichen Handel".
acr/LTO-Redaktion
EuGH zu Pfotenhilfe Ungarn e.V.: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17748 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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