EuGH zur Kennzeichnung von Zitrusfrüchten: Mit Zitronen gehan­delt

03.03.2016

Der EU liegen Obst und Gemüse bekanntlich am Herzen. Bei Zitrusfrüchten gelten strenge Kennzeichnungspflichten, z. B. für die zur Konservierung benutzten Stoffe. Das geht in Ordnung und liegt in der Eigenart von Zitronen, entschied der EuGH.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, dass die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit der Angabe von Konservierungsmitteln und anderen bei der Behandlung nach der Ernte verwendeten chemischen Stoffen verbindlich ist. Damit schließt er sich der Auffassung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) an, das eine Klage Spaniens bereits 2014 abgewiesen hatte (Urt. v. 03.03.2016, Az. C-26/15 P).

Nach einer Unionsvorschrift (DurchführungsVO (EU) Nr. 543/2011) müssen Zitrusfrüchte, die nach der Ernte mit Konservierungs- oder sonstigen chemischen Stoffen behandelt wurden, entsprechend gekennzeichnet werden. Mit dem Erlass dieser Vorschrift wich die Kommission von einer nicht zwingenden Norm ab, die von der UN (ECE4) erlassen worden war und nach der die Angabe der Verwendung von Chemikalien nur erforderlich ist, wenn die Vorschriften des Einfuhrlandes es vorschreiben.

Spanien, ein großer Produzent von Zitrusfrüchten, hält die Regelung für unverhältnismäßig und diskriminierend. Dem folgte der EuGH aber nicht. Es liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da die Verbraucher, wenn sie die besondere Kennzeichnung von Zitrusfrüchten wahrnähmen, nicht zu dem Trugschluss kämen, dass Früchte und Gemüsesorten, die keine solche Kennzeichnung aufweisen, nicht mit chemischen Stoffen behandelt worden seien, befand er in Übereinstimmung mit dem EuG.

Keine Vergleichbarkeit zu anderem Obst

Es sei vernünftig, dass der Verbraucher über die Behandlung von Zitrusfrüchten nach der Ernte aufgeklärt wird, da sie gegenüber Früchten mit dünner Schale mit sehr viel höheren Dosen chemischer Stoffe behandelt werden dürfen und ihre Schale auf verschiedene Weisen in Lebensmittel gelangen könne. So seien z.B. die Höchstgrenzen für Fungizide bei Zitrusfrüchten 50 mal so hoch wie bei anderem Obst und Gemüse.

Wie auch die Vorinstanz sah der EuGH in den Regelungen keinen Wettbewerbsnachteil. Die Frage, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wurde, spiele keine Rolle, da sich Zitrusfruchtproduzenten nicht in einer vergleichbaren Situation mit den Erzeugern anderer Früchte oder Gemüsesorten befänden.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Kennzeichnung von Zitrusfrüchten: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18666 (abgerufen am: 11.12.2024 )

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