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35893

Google vor dem EuGH: Ein zeit­lich beg­renzter Sieg für Gmail

13.06.2019

Email-Icon auf einem Laptop

© adiruch na chiangmai - stock.adobe.com

Googles Internetdienst Gmail stellt keinen Kommunikationsdienst im Sinne der europäischen Telekommunikationsrichtlinie dar, so der EuGH. Befürchtungen, die Bundesnetzagentur könnte zur "Megabehörde" werden, bewahrheiten sich damit nicht.

 

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Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist mit dem Versuch gescheitert, Webdienste wie Googles Gmail den deutschen Bestimmungen des Telekommunkationsgesetzes zu unterwerfen. Solche Dienste seien nach EU-Recht keine elektronischen Telekommunikationsdienste, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 13.06.2019, Az. C-193/18). Demnach muss Gmail keinen zusätzlichen Verpflichtungen beim Datenschutz oder der öffentlichen Sicherheit gerecht werden. Gmail muss insbesondere auch nicht der Meldepflicht aus § 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) nachkommen, wonach sich gewerbliche Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei der BNetzA melden müssen. Kritiker hatten befürchtet, dass die BNetzA im Falle einer gegenteiligen Entscheidung zur "Megabehörde" werden könnte.

Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der von Gmail erbrachte Dienst "nicht ganz oder ganz überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht". Dass Gmail etwa durch die Einspeisung von empfangenen Email-Datenpaketen in das offene Internet auch Signale übertragt, sei zwar richtig und im Übrigen auch seitens Google gar nicht bestritten worden. Die Schwelle aber, ab der ein Online-Dienst vollständig oder ganz überwiegend Signale überträgt, sei hier noch nicht erreicht.

Für Dr. Michael Biendl, Senior Associate bei CMS Hasche Sigle in München, ist das ein Sieg für Google, über den sich der Internetdienst voraussichtlich aber nicht lange freuen könne: "Zeitlich sind die Auswirkungen des Urteils begrenzt: Es bezieht sich auf Regelungen, die bereits in eineinhalb Jahren keine Anwendung mehr finden werden. Die entsprechenden Nachfolgeregelungen wurden bereits im Dezember 2018 auf europäischer Ebene festgezurrt und müssen bis zum 21. Dezember 2020 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In Deutschland wird der entsprechende Gesetzentwurf gerade in den zuständigen Ministerien ausgearbeitet. Sicher ist bereits, dass Dienste wie Gmail, WhatsApp, Telegram und Threema von dem neuen Rechtsrahmen erfasst werden sollen."

dpa/tik/LTO-Redaktion

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Google vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 13.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35893 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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