Auch wenn die Pensionskasse in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, dürfen Betriebsrenten laut EuGH nicht unverhältnismäßig gekürzt werden. Nun ist wieder das BAG am Zug.
Betriebsrenten sind in der Europäischen Union vor unverhältnismäßigen Kürzungen geschützt, wenn eine Pensionskasse oder ein früherer Arbeitgeber wirtschaftlich ins Trudeln gerät. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag klargestellt (Urt. v. 19.12.2019, Az. C-168/18). Die Luxemburger Richter verwiesen die Prüfung des konkreten Falls aus Deutschland zurück an das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Ein Ruheständler kämpft darum, die vollen Leistungen aus seiner Betriebsrente zu bekommen. Er musste Kürzungen hinnehmen, da zunächst die zuständige Pensionskasse in Schwierigkeiten geriet und später sein früherer Arbeitgeber insolvent wurde. Aus seiner Sicht muss der Pensions-Sicherungs-Verein einspringen und Kürzungen ausgleichen. Dieser Verein ist in Deutschland gesetzlich damit betraut, Betriebsrenten im Falle von Unternehmenspleiten zu sichern.
Das BAG hatte Zweifel, dass der Verein in diesem Fall zahlen muss, bat aber den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Der hielt nun fest, dass die einschlägige Richtlinie die EU-Staaten verpflichtet, "einen gewissen Schutz zu gewährleisten", wenn Kürzungen bei Betriebsrenten offensichtlich unverhältnismäßig sind. Dabei gebe es einen weiten Ermessensspielraum.
Die Luxemburger Richter gaben aber Hinweise, was "offensichtlich unverhältnismäßig" bedeutet: So müsse ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des früheren Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Altersrente gemäß den erworbenen Ansprüchen bekommen; darüber hinaus greife die Mindestsicherung, wenn der Betroffene wegen der Kürzungen unter die Armutsschwelle rutscht.
dpa/acr/LTO-Redaktion
EuGH zu Betriebsrenten: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39341 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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