Die Relegung, nach der Ausländer nur dann zu ihren Ehepartnern einreisen dürfen, wenn sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können, ist nicht vereinbar mit Unionsrecht. Das findet jedenfalls Generalanwalt Paolo Mengozzi, der am Mittwoch seine Schlussanträge vor dem EuGH stellte. Das VG Berlin hatte angefragt, es muss über die Klage einer Türkin entscheiden.
Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird derzeit geklärt, ob eine türkische Frau zu ihrem Mann nach Deutschland ziehen darf. Dies ist ihr bisher verwehrt worden, da sie Analphabetin ist und damit nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (Az. C-138/13). Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte den EuGH angefragt.
Nach Auffassung des Generalanwalts ist das Spracherfordernis nicht mit Unionsrecht vereinbar. Die sogenannte Stillhalteklausel von 1972 aus dem Assozieierungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei verbiete neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Doch genau diese werde tangiert, wenn man einem türkischen Staatsangehörigen keine konkrete Aussicht darauf gewährt, seine Familie in dem Mitgliedstaat, in dem er sich niedergelassen hat, zusammenzuführen, so Mengozzi.
Als legitimer Zweck für den Sprachtest wird regelmäßig die Bekämpfung von Zwangsehen angeführt. Das Spracherfordernis sei aber jedenfalls unverhälntismäßig. Es könne eine Familienzusammenführung unbegrenzt lange verzögern und würdige nicht die Umstände des Einzelfalls.
Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden. Wann das Gericht sein Urteil verkündet steht noch nicht fest.
una/LTO-Redaktion
Regelung zum Ehegattennachzug vor dem EuGH: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11845 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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